Rechtliches

Sondersignal für Dienstleistungsfeuerwehr zulässig

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Neue Rechtslage

Bislang war es in Baden-Württemberg rechtlich nicht zulässig, Einsatzfahrzeuge einer Dienstleistungsfeuerwehr mit einer Sondersignalanlage zuzulassen.

Dienstleistungsfeuerwehren sind – wie in allen Bundesländern, so auch in Baden-Württemberg – keine Feuerwehren im Sinne des Feuerwehrgesetzes. Sie sind bisher nur aus der Versicherungswirtschaft heraus als eine Feuerwehrform definiert. So wird die Dienstleistungsfeuerwehr in der VdS 2034 als nicht unternehmenseigene Feuerwehr bezeichnet, die die Aufgaben einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr wahrnimmt. Aufgrund dieser Rechtslage bestand bisher kein Anspruch auf Sonderrechte nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Dies wurde nun geändert, indem vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die baden-württembergischen Rahmenbedingungen für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO überarbeitet wurden.

Nach dieser Änderung können Dienstleistungsfeuerwehren in Baden-Württemberg ihre Einsatzfahrzeuge zukünftig mit einer Sondersignalanlage zulassen.

Voraussetzungen für die Zulassung

An die Zulassung sind einige Anforderungen geknüpft, nachfolgend eine Zusammenfassung:

1. Einsatzfahrzeuge unter 3.5 Tonnen erhalten keine Ausnahmegenehmigung für eine Sondersignalanlage. Die Ausstattung dieser Einsatzfahrzeuge erfolgt im Bedarfsfall mittels mobilen Sondersignalanlagen.

2. Normgerechte Einsatzfahrzeuge über 3.5 Tonnen können mit Sondersignalanlagen ausgestattet und zugelassen werden.

3. Einsatzfahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind untersagt. Ausnahmen:

  1. Die Dienstleistungsfeuerwehr wird von einer öffentlichen Einsatzleitstelle zur Hilfe angefordert.
  2. Ferner ist die Inanspruchnahme des Sondersignals beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB im öffentlichen Verkehrsraum möglich. Was versteht man unter einem rechtfertigen Notstand?

Auszug aus § 34 StGB (rechtfertigender Notstand):“Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Wann dies zutrifft, muss im Einzelfall von der Dienstleistungsfeuerwehr entschieden und im Zweifelsfall auch begründet werden können.

4. Um Einsatzfahrzeuge von Dienstleistungsfeuerwehren zulassen zu können, muss diese ihre Eigenschaft als „Feuerwehr“ nachweisen. Ein wesentliches Kriterium für den Nachweis ist zum Beispiel die Erfüllung der Anforderungen aus den unterschiedlichen Feuerwehrklassen nach VdS 2034 (Nichtöffentliche Feuerwehren). Die geringste Mindestanforderung nach der VdS 2034 ist die Feuerwehrklasse 1 mit drei Mitarbeitern. Der Nachweis der Eigenschaft als Feuerwehr, auch hinsichtlich der Ausrüstung erfolgt durch den öffentlichen Feuerwehr-Fachbereich (z.B. Kreisbrandmeister).

Die zuständigen Behörden wie die Regierungspräsidien wurden vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg über diese Änderungen informiert.

Steuerrechtliche Behandlung der Einsatzfahrzeuge

Bereits im März 2004 hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil festgestellt, dass Einsatzfahrzeuge von Dienstleistungsfeuerwehren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Nach bisherigen Erkenntnissen wird es hieran zukünftig keine Änderungen für baden-württembergische Dienstleistungsfeuerwehren geben.

Da der Autor, Simon Schmeisser, unter anderem als Initiator an der Änderung der baden-württembergischen Rahmenbedingungen nach § 70 StVZO beteiligt war, kann bei Fragen zu dieser Regelung Kontakt per E-Mail aufgenommen werden: simon.schmeisser@feuerwehr-sbf.de

Praxishinweise
  • Hinsichtlich den Änderungen der baden-württembergischen Rahmenbedingungen sind sämtliche Feuerwehrkräfte (insbesondere Fahrzeugführer und Maschinisten) der in Baden-Württemberg ansässigen Dienstleistungsfeuerwehren zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bezüglich der Verwendung von Sondersignalen im öffentlichen Verkehrsraum im Hinblick auf den rechtfertigen Notstand nach § 34 StGB.
  • Sondersignalfahrten sind aufgrund des typischen Aufgabenspektrums einer Dienstleistungsfeuerwehr überwiegend auf Werksgelände zu erwarten. Der Schwerpunkt der Unterrichtung der Feuerwehrkräfte sollte daher auf den typischen Problemen bei Sondersignalfahrten auf einem Werksgelände liegen (z.B. Stapler-Verkehr, Zugverkehr [Güterverkehr], schlechtere Wahrnehmung vom Sondersignal).
  • Entsprechende Trainings wie zum Beispiel die Absolvierung von einem Fahrsicherheitstraining sind zu empfehlen. Organisationen wie der ADAC bieten solche Trainings für Feuerwehren und Rettungsdienste an.

Quellen

Informationen zur StVZO-Änderung vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg von Juli 2013