Rechtliches

Nachtzuschläge für Betriebsratsmitglieder

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Auch ohne nachts zu arbeiten erhalten Betriebsratsmitglieder Nachtzuschläge, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte. Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden

Ein Arbeitnehmer eines Möbelhauses wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Vorsitzende täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wird. Der Arbeitsbeginn wurde einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Der Arbeitnehmer klagte gegen das Unternehmen, da ihm die Nachtzuschläge gestrichen wurden.

Arbeitsentgelt darf nicht geringer bemessen werden

Das LAG Köln sprach dem Betriebsratsvorsitzenden die ihm in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zu. Zur Begründung führte das Gericht § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz an. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte.

Quellen

Pressemitteilung des Justizministeriums NRW vom 29.01.2014