Sicherheit

Flughafenkontrollen: Es muss auch mal geknipst werden

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Weil ein Urlauber an der Sicherheitskontrolle des Münchener Flughafens kein Foto mit seiner Digitalkamera machen wollte, wurde ihm der Durchgang zu seinem Gate verwehrt. Der Mann verpasste seinen Flug und verklagte den Freistaat Bayern vor dem Verwaltungsgericht (VG) München. Die zuständige Richterin wies den Mann auf die Notwendigkeit verschärfter Sicherheitskontrollen hin. Der Mann zog daraufhin seine Klage zurück. 

Foto verweigert – Flug verpasst

Der kontrollierende Sicherheitsmitarbeiter wollte die Kamera eines Mannes, der sich auf dem Weg in die Ukraine befand, in Aktion sehen und bat den Passagier, er solle doch bitte einmal auf den Auslöser drücken. Der Mann weigerte sich. Der Speicher sei voll und er würde durch das Fotografieren ein wichtiges Bild verlieren, so seine Begründung. Die Folge: Der Flieger in die Ukraine hob ohne ihn ab.

»Kameras sind nicht immer Kameras«

Der Mann zog vor das VG München – und seine Klage letztendlich jedoch wieder zurück. Die Richterin wies ihn auf die verschärften Kontrollen an Flughäfen seit den Anschlägen vom 11. September 2001 hin. »Kameras sind nicht immer Kameras«, so ihr Wortlaut.

Verweis aus Kontrollbereich rechtens

Sicherheitspersonal darf Fluggäste aus den nicht allgemein zugänglichen Bereichen (Kontrollbereichen) verweisen. So steht es im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), das dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs dient. Ein Verweis ist rechtens, wenn Fluggäste

  • ihre Berechtigung zum Betreten des Kontrollbereichs nicht nachweisen,
  • eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände … ablehnen oder
  • bestimmte Gegenstände (§ 11 LuftSiG) … die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden … nicht außerhalb des Kontrollbereichs zurücklassen oder dem Luftfahrtunternehmen übergeben.
Fotoknipser verhältnismäßig

Zwar hat das Sicherheitspersonal bei den Kontrollmaßnahmen immer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden – dieser ist im LuftSiG  in § 4 explizit enthalten . Die Fotoknipserei sei hier jedoch rechtens gewesen. Den Bildverlust hätte der Mann in Kauf nehmen müssen (VG München vom 11.12.2014 – M 24 K 14.1502).