Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Das Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1 Zweck).
Nach § 5 LuftSiG kann die Flugsicherheitsbehörde Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Das dafür ausgebildete Personal wird als Sicherheitsassistent/in eingesetzt.
Seit Inkrafttreten des LuftSiG führen Luftsicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Deutschland die hoheitlichen Sicherheitsaufgaben im Luftverkehr aus.
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Die Verordnung gilt für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen, die gem. Luftsicherheitsgesetz verpflichtet sind, Personal zu schulen. Die Verpflichtung wird mit Hilfe von zugelassenen Ausbildern erfüllt.
Personal, das bereits erfolgreich zum/r Luftsicherheitsassistent/in geprüft wurde, kann für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft qualifiziert werden.
Luftsicherheitsassistent
Ziel der Tätigkeit ist es, bei den notwendigen Personen- und Gepäckkontrollen Gefahrstoffe und gefährliche Gegenstände wie z.B. Waffen oder Sprengstoff zu identifizieren. Regelmäßige Weiterbildung ist geboten.
Die Schulung findet als Weiterbildung in enger Abstimmung mit dem zukünftigen Arbeitgeber statt. Damit ist sichergestellt, dass alle relevanten Aspekte des Tätigkeitsfeldes umfassend und praxisnah vermittelt werden.
Im Bereich der Röntgenbildauswertung wird mit einem Computertrainingsprogramm die Auswertung geübt. Auch die Handhabung von Metalldetektoren und die praktische Durchführung von Personenkontrollen wird direkt am späteren Arbeitsplatz, dem Flughafen, eingeübt.
Schulungsinhalte zur Prüfungsvorbereitung:
– Waffen- und Sprengstoffkunde
– Röntgentechnik, Strahlenschutz, Röntgenbildauswertung
– Personenkontrollen, Kommunikations- und Deeskalationstraining
– Rechtskunde, Englisch.
Zugangsvoraussetzungen zur Schulung bzw. Prüfung:
– Mindestalter 21 Jahre, mindestens Hauptschulabschluss und abgeschlossene Ausbildung, eintragsfreies polizeiliches Führungszeugnis, keine gesundheitliche Einschränkungen
– Führerschein Klasse B, Bereitschaft zur Schichtarbeit.
Aufnahmeverfahren:
– Informationsveranstaltung zu den beruflichen Anforderungen
– Farbsehtest, Deutschtest
– vor endgültiger Prüfungszulassung: Medizinische Untersuchung und Sicherheitsüberprüfung.
Quellen:
Model/Creifelds, Staatsbürger-Taschenbuch, 32. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2007, Luftsicherheitsgesetz, S. 363;
Stober u.a., Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Rd-Nr. 386, S. 167;
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) v. 11. 01. 2005 (BGBl. I S. 78);
Deutsches Polizeiblatt (Deut. PolBl) für Aus- und Fortbildung, Heft 1/2015, Sicherheit im Luftverkehr, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, ISSN 0175-4815-E 8625.