Sicherheit

Handy am Steuer bei Start-Stopp-System

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Handynutzung im Fahrzeug

Ein Autofahrer musste an einer Ampel wegen Rotlichts anhalten. Während er an der Ampel stand,  war – was nicht zu widerlegen war – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. In dieser Zeit nutzte der Autofahrer sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und hinein sprach. Dabei wurde er beobachtet und wegen verbotswidriger Benutzung des Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung angezeigt. Vom Amtsgericht wurde der Autofahrer dann zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Start-Stopp-System

Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der Fahrer wurde durch Beschluss des OLG Hamm freigesprochen. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor.

Ebenso lasse sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift nicht entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich sei. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden.

Keine Beeinträchtigung des Fahrers

Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei sei es egal, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei. Entscheidend vielmehr sei, dass während des Zeitraums, in dem das angehaltene Fahrzeug mit dem ausgeschaltenen Motor steht, eine Beeinträchtigung des Fahrers bei seinen Aufgaben durch das In-den-Händen-Halten des Telefons nicht zu befürchten ist. Dies sei erst bei einem Neustart des Motors wieder der Fall.

 

Quelle:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2015 – 1 RBs 1/14