Bewachungsunternehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.11.2015.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Bewachungsunternehmen (Objektschutz, Personenschutz, Geld- und Werttransporte). Das zuständige Landratsamt Fürth erteilte ihm zunächst auf drei Jahre befristete Waffenscheine für Bewachungsunternehmer. Es hatte dem Kläger die Waffenscheine nicht für konkrete einzelne Bewachungsaufträge, sondern als allgemeine, auftragsübergreifend geltende Erlaubnis (sogenannter Firmenwaffenschein) erteilt. Unter der Geltung dieser Waffenscheine oblag es dem Bewachungsunternehmer, im konkreten Einzelfall selbst zu entscheiden, ob ein Bewachungsauftrag das Führen von Schusswaffen aus Sicherungsgründen tatsächlich erfordert.
Als der Bewachungsunternehmer die Verlängerung der Geltungsdauer der Waffenscheine beantragen wollte, verweigerte ihm dies das Landratsamt: Aufgrund einer neugefassten Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürfe kein Waffenschein mehr erteilt werden, der für sämtliche bewaffneten Tätigkeiten eines Bewachungsunternehmers gelte. Stattdessen seien Waffenscheine nunmehr ausschließlich als Einzelgenehmigungen für konkrete bezeichnete Bewachungsaufträge zu erteilen. Der Bewachungsunternehmer zog vor Gericht.
Die Entscheidung
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Bewachungsunternehmer aber keinen Erfolg. Einem Bewachungsunternehmer, so die Begründung, kann eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder Objekte beziehen.
Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung ausführt, lässt es das Waffengesetz nicht zu, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht. Es könne nicht dem Bewachungsunternehmer überlassen bleiben, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
Nach der einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvorschrift wird das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen nur anerkannt, wenn der Bewachungsunternehmer glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde zu prüfen.
Wie das Gericht weiter ausführt, hat sie dabei den Geltungsbereich des Waffenscheins auf die Bewachungsaufträge zu beschränken, für welche diese Voraussetzungen zutreffen. Die geforderte Glaubhaftmachung beziehe sich auf Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird. Deren Gefährdung könne wiederum nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt würden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen.
Ob eine Person gefährdet ist, so die Richter weiter, hänge von ihren individuellen Verhältnissen ab und lasse sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Nichts anderes gelte für gefährdete Objekte. Auch bei ihnen lasse sich regelmäßig eine Gefährdung nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen. Das gelte ebenso für Geld- und Werttransporte. Auch bei ihnen hänge die Gefährdung von dem transportierten Gut und dessen Wert ab; ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, würde wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden (Az.: BVerwG 6 C 67.14).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015