Sicherheit

Keine „Firmenwaffenscheine“ für Bewachungsunternehmer

© elrepho - fotolia.com

Be­wa­chungs­un­ter­neh­mer kön­nen eine Er­laub­nis zum Füh­ren von Schuss­waf­fen (Waf­fen­schein) nur für kon­kre­te Be­wa­chungs­auf­trä­ge er­hal­ten, für die glaub­haft ge­macht ist, dass aus Grün­den der Si­che­rung einer ge­fähr­de­ten Per­son oder eines ge­fähr­de­ten Ob­jekts Schuss­waf­fen er­for­der­lich sind. Dies entschied das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit Urteil vom 11.11.2015.

Sachverhalt

Der Klä­ger be­treibt ein Be­wa­chungs­un­ter­neh­men (Ob­jekt­schutz, Per­so­nen­schutz, Geld- und Wert­trans­por­te). Das zu­stän­di­ge Land­rats­amt Fürth er­teil­te ihm zu­nächst auf drei Jahre be­fris­te­te Waf­fen­schei­ne für Be­wa­chungs­un­ter­neh­mer. Es hatte dem Klä­ger die Waf­fen­schei­ne nicht für kon­kre­te ein­zel­ne Be­wa­chungs­auf­trä­ge, son­dern als all­ge­mei­ne, auf­trags­über­grei­fend gel­ten­de Er­laub­nis (so­ge­nann­ter Fir­men­waf­fen­schein) er­teilt. Unter der Gel­tung die­ser Waf­fen­schei­ne oblag es dem Bewachungsunternehmer, im kon­kre­ten Ein­zel­fall selbst zu ent­schei­den, ob ein Be­wa­chungs­auf­trag das Füh­ren von Schuss­waf­fen aus Si­che­rungs­grün­den tat­säch­lich er­for­dert.

Als der Bewachungsunternehmer die Verlängerung der Gel­tungs­dau­er der Waf­fen­schei­ne beantragen wollte, verweigerte ihm dies das Land­rats­amt: Auf­grund einer neu­ge­fass­ten Ver­wal­tungs­vor­schrift zum Waf­fen­ge­setz dürfe kein Waf­fen­schein mehr er­teilt wer­den, der für sämt­li­che be­waff­ne­ten Tä­tig­kei­ten eines Be­wa­chungs­un­ter­neh­mers gelte. Statt­des­sen seien Waf­fen­schei­ne nun­mehr aus­schließ­lich als Ein­zel­ge­neh­mi­gun­gen für kon­kre­te be­zeich­ne­te Be­wa­chungs­auf­trä­ge zu er­tei­len. Der Bewachungsunternehmer zog vor Gericht.

Die Entscheidung

Vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hatte der Bewachungsunternehmer aber keinen Erfolg. Einem Be­wa­chungs­un­ter­neh­mer, so die Begründung, kann eine waf­fen­recht­li­che Er­laub­nis für das Füh­ren einer Schuss­waf­fe nur für kon­kre­te Be­wa­chungs­auf­trä­ge er­teilt wer­den, die sich auf be­stimm­te ge­fähr­de­te Per­so­nen oder Ob­jek­te be­zie­hen.

Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung ausführt, lässt es das Waffengesetz nicht zu, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht. Es könne nicht dem Bewachungsunternehmer überlassen bleiben, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

Nach der einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvorschrift wird das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen nur anerkannt, wenn der Bewachungsunternehmer glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde zu prüfen.

Wie das Gericht weiter ausführt, hat sie dabei den Geltungsbereich des Waffenscheins auf die Bewachungsaufträge zu beschränken, für welche diese Voraussetzungen zutreffen. Die geforderte Glaubhaftmachung beziehe sich auf Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird. Deren Gefährdung könne wiederum nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt würden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen.

Ob eine Person gefährdet ist, so die Richter weiter, hänge von ihren individuellen Verhältnissen ab und lasse sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Nichts anderes gelte für gefährdete Objekte. Auch bei ihnen lasse sich regelmäßig eine Gefährdung nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen. Das gelte ebenso für Geld- und Werttransporte. Auch bei ihnen hänge die Gefährdung von dem transportierten Gut und dessen Wert ab; ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, würde wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden (Az.: BVerwG 6 C 67.14).

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015