Ein Journalist beantragte beim Bundeskanzleramt Einsicht in Kopien der dort vorhandenen Akten über die Rote Armee Fraktion (RAF) im Zusammenhang des sogenannten „deutschen Herbstes“ im Jahr 1977. Inhaltlich begehrte er Zugang zu den Akten zu den Terroranschlägen von 1977 und den nachfolgenden Strafverfahren. Desweiteren erstrebte er Informationen zur Entführung des Lufthansaflugzeugs „Landshut“, zu Ausbildungscamps im Jemen sowie Auskunft darüber, welche Unterlagen an das Bundesarchiv übergeben wurden.
Bundeskanzleramt lehnte Auskunft ab
Dazu beantragte er beim Bundeskanzleramt Einsicht in die entsprechenden Akten. Das Bundeskanzleramt gewährte dem Journalisten zunächst Zugang zu einem Teil der Unterlagen und teilte mit, welche Dokumente es an das Bundesarchiv weitergeben hatte. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen wurde der Zugriff verweigert. Als Begründung verwies das Bundeskanzleramt auf den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 3 Nr. 8 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung nun bestätigt. Demnach könne sich der Journalist zwar grundsätzlich auf die für jedermann geltende Berechtigung auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Nr. 1 IFG berufen. Der Zugang zu diesen Informationen sei aber im vorliegenden Falle wegen den in § 3 Nr. 8 IFG genannten Hinderungsgründen ausgeschlossen.
BVerwG: Dem Auskunftsanspruch steht § 3 Nr. 8 IFG entgegen
Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes sowie sonstigen öffentlichen Bundeseinrichtungen, die Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. Die fraglichen Dokumente stammten aber unstreitig vom Bundesamt für Verfassungsschutz sowie vom Bundesnachrichtendienst beziehungsweise enthielten Informationen des Bundeskriminalamtes, die dieses im Rahmen seiner polizeilichen Aufgaben seinerzeit bei der Terrorismusbekämpfung erlangt hatte. Die vom Auskunftsantrag umfassten Dokumente unterfielen damit der gesetzlich angeordneten Bereichsausnahme für die in der Vorschrift genannten Stellen.
Schutz der nachrichtendienstlichen Tätigkeit auch nach Weitergabe der Unterlagen
Dass die Unterlagen zwischenzeitlich an das Bundeskanzleramt als Aufsichtsbehörde weitergegeben wurden, ändert daran nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts. Der Geheimhaltungsschutz gegenüber den Nachrichtendiensten müsse sich auch auf diese Unterlagen erstrecken, weil anderenfalls die maßgebliche Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG umgangen werden könnte. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der nachrichtendienstlichen Tätigkeit erfordere es, die genannten Versagungsgründe auch auf das Bundeskanzleramt zu erstrecken. Denn bei diesem fielen wegen seiner Funktion als Fachaufsichtsbehörde und Koordinierungsstelle typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste an.
Damit besteht im konkreten Fall kein Anspruch auf Informationszugang.
Quellen:
Mitteilung des BVerwG Nr. 12/2016 vom 25. Februar 2016 – 7 C 18.14
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 06. November 2014 – 12 B 14.13