Rechtliches

Urteil zum Datenschutz bei Smart-TV-Geräten

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Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte in einer aktuellen Entscheidung über die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Unterhaltungselektronikhersteller zu befinden. Konkret ging es um die Frage der Datenübermittlung bei internetfähigen Smart-TV-Geräten in Form von IP-Adressen an den Hersteller, ohne dass der Nutzer hierüber informiert wird.

Was ist Smart-TV?

Unter Smart-TV versteht man hybrides, interaktives Fernsehen, also die Kombination von Fernsehen und Internet. Dadurch lassen sich Zusatzfunktionen aufrufen, wie beispielsweise Apps oder Mediatheken verpasster Sendungen. Smart-TV wird auch HbbTV genannt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt a.M. senden die Smart-TV-Geräte des Unterhaltungselektronikherstellers Samsung nach Inbetriebnahme und Anschluss des Gerätes an die Internetverbindung personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen an den Hersteller. Dies sei als Grundeinstellung in den Smart-TV-Geräten so eingerichtet. Darüber werde der Nutzer aber weder informiert noch könne er dagegen etwas unternehmen. Konkret gehe es um das Samsung-Modell UE40H6270.

Was wollte die Verbraucherzentrale erreichen?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wollte mit ihrer Klage vor dem Landgericht Frankfurt erreichen, dass Daten erst nach entsprechender Information durch die Gerätehersteller und nach Einwilligung der Nutzer übertragen werden. Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale.

Die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt a.M.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. hatte nun über die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die TV-Geräte zu entschieden.

In seinem Urteil kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Unterhaltungselektronikhersteller seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich der Datenübermittlung nicht nachgekommen ist. Das Gericht verurteilte den Elektronikhersteller daher, die Käufer eines Smart-TV darauf hinzuweisen, dass bei Anschluss des Gerätes an das Internet die Gefahr bestehe, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden.

Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass zumindest einem Teil der Käufer nicht bekannt sei, dass nach Anschluss des Geräts personenbezogene Daten auch dann erhoben werden könnten, wenn die Internetfunktion des Smart-TV überhaupt nicht genutzt wird. Weiter sei dem Verbraucher in der Regel nicht bekannt, dass über die HbbTV-Funktion des Smart-TV zum Beispiel Fernsehsender personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen erheben könnten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Herstellers

Des weiteren hatte die Klage Erfolg, als dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers und die konkrete Form der Datenschutzerklärungen betraf. Das Gericht hat es als unzumutbar angesehen, dass diese auf über 50 Bildschirmseiten präsentiert und nicht hinreichend lesefreundlich aufbereitet seien.

Auch hat das Gericht die Verwendung einiger Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Herstellers untersagt. Gründe hierfür waren die nicht ausreichende Bestimmtheit und Transparenz im Hinblick auf den Umfang der Datenverwendung und Datenübermittlung.

Teilweise Klageabweisung

Soweit die Verbraucherzentrale allerdings erreichen wollte, dass die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung des HbbTV-Dienstes sowie der Einrichtung des Smart-TVs ohne vorherige Zustimmung untersagt wird, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Denn diese Daten würden nicht an die deutsche Gesellschaft des Herstellers, sondern vielmehr an die Betreiber der HbbTV-Dienste und die ausländische Konzernmutter übermittelt. Beide wurden im aktuellen Verfahren nicht verklagt. Ob die Datenübermittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte die Kammer daher nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung kann noch mit der Berufung angefochten werden.

 

Quellen:

Presseinformation Landgericht Frankfurt a.M. vom 10.06.2016 zum Urteil 2-03 O 364/15

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Artikel „Datenkrake im Smart-TV: Klage gegen Samsung“ vom 13.06.2016 (zuletzt abgerufen am 15.06.2016)