Für Massenentlassungen gelten besondere Regelungen. Dazu zählt insbesondere das sogenannte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat. Unterlaufen dem Arbeitgeber dabei Fehler, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Deshalb wird immer wieder über die Wirksamkeit von Massenentlassungsanzeigen vor Gericht gestritten – so auch in einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall, der die Kompliziertheit der gesetzlichen Vorgaben verdeutlicht.
Der Fall
Im entschiedenen Fall geht es um eine Arbeitgeberin, die Passagierdienstleistungen am Flughafen Berlin/Tegel erbracht hatte. Sie kam in wirtschaftliche Bedrängnis, als ihr sämtliche Aufträge gekündigt wurden. Es kam zu – erfolglosen – Verhandlungen mit dem Betriebsrat; schließlich entschloss sie sich, ihren Betrieb stillzulegen. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte sie sämtlichen Arbeitnehmern.
In der Folge verhandelte die Arbeitgeberin erneut mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs. Dabei verlangte sie allerdings apodiktisch eine Absenkung der bisherigen Vergütungen. Darauf ging der Betriebsrat aber nicht ein.
Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin – nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige – die Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal.
In dem folgenden Rechtsstreit ging es nun vor allem um die Frage, ob die Arbeitgeberin das Konsultationsverfahren deshalb für beendet ansehen durfte, weil der Betriebsrat keine Verhandlungsbereitschaft mehr erkennen ließ.
Die Entscheidung
In einer Entscheidung des BAG aus dem letzten Jahr (Az. 2 AZR 955/13) hatten die Richter noch offen gelassen, ob nach der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats ausnahmslos noch eine „Schlussberatung“ erfolgen oder vom Arbeitgeber zumindest angeboten werden muss, selbst wenn Beratungen schon vor der vollständigen Unterrichtung geführt wurden.
Im aktuellen Fall urteilten die Richter nun, dass die Arbeitgeberin die Verhandlungen hier angesichts des Verhaltens des Betriebsrats als gescheitert ansehen durfte. Dem Betriebsrat, so die Richter, habe sie alle erforderlichen Auskünfte erteilt, um auf ihren Entschluss, an der Betriebsstilllegung festzuhalten, einwirken zu können. Damit habe sie das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (Az. 2 AZR 276/16).
Die Entscheidung macht damit erneut deutlich, dass angesichts unübersichtlicher und verschachtelter Regelungen im Gesetz beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ihre Schritte genau bedenken müssen.