Rechtliches

Urteil: Überteuerte Schlüsseldienste können strafbar sein

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Der Inhaber eines Schlüsseldienstes wurde von einem Mieter gerufen, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach weniger als einer Minute hatte der Monteur des Schlüsseldienstes die Wohnungstür mit einer Plastikkarte geöffnet. Hierfür rechnete der Betrieb 320 € ab. Der Mieter hielt dies für weit überteuert und wollte nicht bezahlen. Schließlich zeigte er den Inhaber des Schlüsseldienstes bei der Polizei an. Auch die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von etwa 130 € gehabt hätten. Sie erhob daher Anklage gegen den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers (vgl. § 291 StGB). Wie schon zuvor das Amts- und das Landgericht sprach auch das Oberlandesgericht Köln1 den Schlüsseldienstbetreiber vom Vorwurf des Wuchers frei.

Keine Ausbeutung einer Zwangslage

Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers ist erforderlich, dass der Angeklagte (hier: Schlüsseldienstbetreiber) eine Zwangslage „ausbeutet“. Dies war nach Ansicht der Richter vorliegend nicht der Fall. Allein das Ausgesperrtsein reiche als Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes nicht aus; vielmehr müssten zusätzliche Umstände hinzukommen.

Anders als in vergleichbaren Fällen, bei denen z. B. ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist, Wasser aus einer verstopften Rohrleitung austritt oder wegen eingeschalteter elektrischen Geräte Brandgefahr besteht, habe vorliegend keine dringende Notsituation bestanden, die die sofortige Beauftragung des Schlüsseldienstbetreibers unabweisbar erscheinen ließ. Für den ausgeschlossenen Mieter sei es zumutbar gewesen, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls ein Alternativangebot einzuholen, zumal ein Nachbar Hilfe angeboten hatte. Denn im Wirtschaftsleben sei es zunächst Sache des Auftraggebers, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.

Übliche Vergütung

Hinzu komme der zivilrechtliche Schutz des Mieters im vorliegenden Fall: Werde vor der Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, müsse der Auftraggeber ohnehin nur die übliche Vergütung und keine überhöhte Rechnung bezahlen. Damit könne der Schlüsseldienst auch keinen Wucherpreis durchsetzen, da der Vertrag zivilrechtlich unwirksam wäre.

Anmerkung:

Der vorliegende Fall beim Oberlandesgericht Köln betraf ausschließlich die Frage, ob der Schlüsseldienst sich eines strafrechtlichen Vergehens schuldig gemacht hatte, als er auf einem überhöhten Geldbetrag bestand. Dies war nicht der Fall. Über die Frage, ob der Inhaber des Schlüsseldienstes den Betrag von 320 € zivilrechtlich gegen den Mieter durchsetzen kann, war hier nicht zu entscheiden; dies wäre Gegenstand eines gesonderten zivilrechtlichen Rechtsstreits; diesen dürfte der Schlüsseldienst allerdings voraussichtlich verlieren, da er allenfalls die übliche Vergütung (s. o.) verlangen kann.

1 Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2016 – 1 RVs 210/16, besprochen in RdW 2017 Rn. 139.