Fristlose Kündigung
Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Ein Mann war für ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Telekommunikation tätig, seit 2007 als leitender Angestellter mit Prokura.
Gleichzeitig beteiligte er sich mit 50 o/o an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikationsunternehmen“, ohne dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen.
Diese Gesellschaft führte auch Aufträge für den Arbeitgeber des Mannes durch.
50 %-Beteiligung
Als der Arbeitgeber von der Gesellschafterstellung seines Mitarbeiters bei der anderen Gesellschaft erfuhr, kündigte er fristlos; zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein feststellte.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn diese zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Bei einer 50 %-Beteiligung sei das der Fall, wenn Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.
Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Letztlich wiege das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwer, dass seinem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten sei (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. 04. 2017 – 3 Sa 202/16).
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. 04. 2017 – 3 Sa 202/16), besprochen in RdW 18/2017.