Entwicklung
Polizeibeamte sehen sich nach den Zahlen der PKS bei der Ausübung ihrer Tätigkeit immer häufiger Gewalttätigkeiten ausgesetzt. Im Jahr 2015 sind 64.371 Polizisten Opfer von Straftaten geworden (2014: 62.770). Sie und auch zunehmend Rettungskräfte sowie Hilfsorganisationen werden bei der Ausübung ihres Dienstes nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Bei der Interpretation der Statistik muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass es sich um eine Aufhellung des Dunkelfeldes handeln könnte, da die Definitionsmacht bei der Polizei, den Rettungsdiensten oder den Hilfsorganisationen liegt. Sie entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Somit entscheiden sie auch, ob die Wahrnehmung der Gewalt in der Öffentlichkeit steigt oder nicht. Es handelt sich um eine komplexe Konfliktsituation, die ein erhebliches Interaktionsgeschehen aufweist. Das Ereignis selbst nehmen beide Seiten unterschiedlich wahr und interpretieren den Anlass auch entgegengesetzt. Der Verlauf des Ereignisses kann auch maßgeblich vom Auftreten der Einsatzkräfte und der bestehenden Einsatzkonzepte abhängen. Schnelleres und konsequentes Auftreten kann auch zu mehr Gegenwehr führen und somit die Zahl der Widerstandshandlungen erhöhen.
Täter
Erkenntnisse zu den Tätern liegen begrenzt nur in Bezug auf Polizeibeamte vor. Eine Studie aus dem Jahr 2010 in Bezug auf Polizeibeamte kam zu folgenden Erkenntnissen:
- Die Täter handeln meist alleine.
- Motiv ist die Feindschaft gegenüber der Polizei und dem Staat. Dies ist nicht personalisiert.
- Der Anteil von Übergriffen unter Alkoholeinfluss ist gestiegen.
- Zweidrittel der Angriffe erfolgen durch bereits polizeibekannte Täter.
- Zwei von fünf Tätern haben einen Migrationshintergrund.
Zusammengefasst scheinen die Übergriffe damit vergleichsweise selten gegen den Beamten infolge einer persönlichen Differenz zu erfolgen. Vielmehr stellt die Rolle bzw. Funktion des Beamten als Vertreter des staatlichen Gewaltmonopols das vorrangigste Motiv für die Angreifer dar.
Rechtslage
Am 30.05.2017 wurde das Strafgesetzbuch (StGB) geändert. Der tätliche Angriff wurde aus dem § 113 StGB gelöst und der neue Straftatbestand des § 114 StGB „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geschaffen. Es ist somit nicht mehr ein Bezug zu Vollstreckungshandlungen erforderlich. Statistische Aussagen zu diesem neuen Delikt sind noch nicht möglich, da die Anpassung der PKS erst zum 01.01.2018 erfolgen konnte.
Ein wesentlicher Faktor ist die Wirkung von Strafe. Grundsätzlich gilt zwar: Repression ist die beste Prävention. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Täter zwischen der Tat und der Strafe einen Zusammenhang sieht. Bei langwierigen Gerichtsprozessen ist dies oftmals nicht der Fall, so dass die Bestrafung den Täter zwar „trifft“, aber nicht zu einer Einsicht und somit zu keiner Verhaltensänderung führt. Fraglich ist auch die soziale Akzeptanz. Werden Taten dieser Art gesellschaftlich toleriert, so mangelt es an der Sozialkontrolle und Strafen laufen hinsichtlich ihrer Wirkung ins Leere.
Schulung von Einsatzkräften
Die Behörden haben unterschiedliche Konzepte entwickelt, die individuelle Tätigkeiten und Konfliktfelder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen.
Alle Behörden bieten Schulungen und Qualifizierungen an, die Aspekte wie Deeskalationsverhalten, Interventionstechniken, Erkennen von Gefahrenpotentialen, aktive Trainings mit Simulationen oder Selbstschutztechniken sowie Eigensicherungstrainings beinhalten.
Im Bereich der Feuerwehr wurden in vielen Ländern Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und Überlegungen zu weiteren Präventionsmaßnahmen angestellt.
Seit 2000 beschäftigt das Thema verstärkt die Polizeien der Länder und des Bundes. Es gibt hierzu die unterschiedlichsten Projektgruppen.
Durch die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes (IMK), in Kooperation mit der GdP, wurde das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachen (KFN) gebeten, eine Studie durchzuführen. Das Ergebnis wurde im Jahr 2002 vorgestellt, deren Ergebnisse sind in den letzten Jahren in Fragen der Ausstattung und der Einsatztrainings eingeflossen.
Fazit
Die Einsatzkräfte sollten folgende Aspekte berücksichtigen:
- Alle Ereignisse sollten und müssen individuell bewertet sowie konsequent zur Anzeige gebracht werden,
- eine verbesserte Ausstattung ist erstrebenswert, aber nicht die alleinige Lösung,
- es muss ein Umdenken bei den Verantwortlichen sowie den Polizeibeamten, Rettungskräften sowie Angehörigen der Hilfsorganisationen erfolgen,
- im Hinblick auf die Angriffe und deren Abwehr muss ein Prozess in Gang gesetzt werden, der Zeit in Anspruch nimmt,
- zu unterstützen und voranzubringen ist neben der bereits verbesserten Ausstattung vielmehr die emotionale Abwehrfähigkeit bei den Einsatzkräften, die nur durch Trainings zu erreichen ist.