Rechtliches

Elektronische Gesundheitskarte unsicher?

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Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf; sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht1 ist dem nicht gefolgt.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem »Chip«. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten wie z. B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und ggf. aktualisiert. Dafür wird die sog. Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als »Schlüssel« für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf; sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht1 ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.

Datenschutzvorschriften sind eingehalten

Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, z. B. die Patientenakte, freiwillig.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen somit weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

1 Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. 01. 2021 – B1KR7/20Ru.a.