Gefahrenabwehr Rechtliches

Fußballspiel – Aufenthaltsverbot für einen Ultrafan

Fanblock in einem Fußballstadion, in dem Bengalos gezündet werden.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Anordnung zu entscheiden, nach der einem Fußball-Ultrafan untersagt wurde, am Tag eines Fußballspiels von 10 bis 22 Uhr das Stadtgebiet, in dem das Speil stattfand, zu betreten.

Dem Antragsteller, einem Fußball-Ultrafan, wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, am Tag eines Fußballspiels von 10 bis 22 Uhr das Stadtgebiet, in dem das Speil stattfand, zu betreten. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.

Aufenthaltsverbot war hinreichend bestimmt

Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Auch wenn einzelne Stellen unklar sind, reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung oder aus ohne Weiteres erkennbaren Umständen zweifelsfrei entnehmen lässt.

Daran gemessen erweist sich die angegriffene Verfügung insbesondere hinsichtlich seines zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs als hinreichend bestimmt. Dem Antragsteller ist es möglich, sein Verhalten an ihr auszurichten. Anders als der Antragsteller meint, steht dem nicht entgegen, dass der Polizeiverfügung kein Stadtplan beigefügt war. Denn mit dem Verweis auf das entsprechende Stadtgebiet lässt sich der räumliche Geltungsbereich des Verbots ohne Weiteres anhand von Ortsschildern und öffentlich verfügbaren Karten bestimmen. Dessen ungeachtet folgt die Zulässigkeit des Verweises auf das entsprechende Stadtgebiet auch bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW).

Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW

Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, die Person hat in dem Bereich ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird.

Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten der Verbotsverfügung beziehen. Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d. h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen.

Antragsteller schon mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten

Der Antragsteller ist in den vergangenen Jahren mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich in Erscheinung getreten und insoweit strafrechtlich auffällig geworden. Der Antragsteller war auch schon mehrfach Teil von Gruppen, die sich zu einer sog. Drittortauseinandersetzung verabredet hatten bzw. bei denen die Gesamtumstände auf eine solche Auseinandersetzung schließen ließen. Der Antragsteller war im Zusammenhang mit Fußballspielen auch schon an Schlägereien beteiligt, bei denen Personen schwer verletzt wurden. In einem Fall war der Antragsteller auch nach einem Fußballspiel an einer Schlägerei in einer Kneipe beteiligt, bei der mehrere Personen verletzt und Kneipenmobiliar beschädigt wurden.

Diese Vorfälle lassen den Rückschluss auf erhebliches Gewaltpotenzial des Antragstellers gegenüber gegnerischen Fans zu. Unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen oder einer konkret nachweisbaren Überschreitung der strafrechtlich relevanten Schwelle ist der Antragsteller bis in die jüngste Vergangenheit regelmäßig wiederkehrend in Situationen polizeilich auffällig geworden, die den Schluss nahelegen, dass er Fußballspiele zum Anlass für körperliche Auseinandersetzungen mit Teilen der gegnerischen Fanszene nimmt.

Weitere gewalttätige Auseinandersetzungen zu erwarten

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich eine tatsächliche Verhaltensänderung durchlaufen hätte, bestehen nicht. Ohne nähere, also hinreichend substanziierte und glaubhafte Angaben zu einer solchen tatsächlichen Verhaltensänderung kann indes auf zukünftiges rechtstreues Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit Fußballspielen nicht geschlossen werden. Im Gegenteil sprechen hiergegen die fortdauernden strafrechtlichen Auffälligkeiten des Antragstellers.

Soweit schließlich teils keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob im Nachgang zu den geschilderten Vorkommnissen Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurden bzw. wie diese im Ergebnis verlaufen sind, ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der anzustellenden gefahrenabwehrrechtlichen Prognose nicht auf etwaige strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers ankommt, sondern lediglich darauf, ob sich aus seinem bisherigen Verhalten darauf schließen lässt, er werde in dem betreffenden Zeitraum in dem jeweiligen Bereich Straftaten begehen.

Betretungsverbot verhältnismäßig

Der Antragsteller hatte gerügt, der zeitliche Geltungsbereich des Verbots sei zu lang bemessen und verstoße gegen die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach ein Zeitraum von bis zu drei Stunden vor und nach dem Spiel als ausreichend und angemessen erachtet werde. Dieser Einwand war nach Einschätzung des VG unbegründet. Zwar gibt es dem Antragsteller zu, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Stunden vor und nach dem Spiel als angemessen erachtet wird, wobei insbesondere bei (Hoch-)Risikospielen wie hier auch ein größerer Zeitraum in der Rechtsprechung für zulässig gehalten wird.

Die zeitliche Dauer des Betretungsverbotes hier war auf den Spieltag selbst beschränkt (10 bis 22 Uhr) und begegnete angesichts des Anpfiffs der Partie um 17:30 Uhr und unter Berücksichtigung der teils großräumigen An- und Abreise der Anhänger sowie von üblicherweise bereits im Vorfeld des Spiels geplanten Fanveranstaltungen keinen rechtlichen Bedenken.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2025 – 18 L 2831/25

Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 24/2025, Rn. 349.