Rechtliches Sicherheit

Die rechtliche Einordnung der Tätigkeiten des Sicherheitspersonals im Veranstaltungsdienst

Aufsicht einer dicht gedrängten Menge von Fußballfans.
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Die rechtliche Einordnung und Klassifizierung von Aufgaben im Bereich des Sicherheits- und Ordnungsdienstes gemäß § 34a GewO stellen in der Praxis Behörden und Unternehmen regelmäßig in Bezug auf deren Umsetzung vor Herausforderungen. Insbesondere hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeiten zu den gesetzlichen Vorgaben bestehen häufig unterschiedliche Auffassungen. Während in der klassischen Bewachung nahezu problemlos eine Zuordnung erfolgt, gestaltet sich dies wesentlich schwieriger aufgrund der sehr stark variierenden Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich. Offensichtlich mangelt es auch heute noch an eindeutigen Regelungen, die unstrittig anwendbar sind. Abweichende Interpretationen der gesetzlichen Norm durch verschiedene Länder und Behörden tragen zur Verunsicherung bei. Maßgeblich für rechtsverbindliche Einschätzungen und Zuordnungen sind die Entscheidungen der zuständigen Überwachungsbehörden. Den Industrie- und Handelskammern (IHK) der Länder und der Deutschen Industrie und Handelskammer kommen primär eine beratende Funktion zu, deren Aussagen nicht rechtsverbindlich sind.

Das Problem für die Sicherheitsunternehmen ergibt sich einerseits aus der Vielzahl von (Groß-)Veranstaltungen mit einem hohen Personalaufwand und andererseits aus dem nur begrenzt verfügbaren Sicherheitspersonal mit einem Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis. Dieses Spannungsfeld wurde besonders deutlich im Rahmen der EURO 2024.

Welche Qualifikation ist erforderlich?

Konkret stellt sich die Frage, ob für Personen, die Tätigkeiten im Rahmen der Veranstaltungsdurchführung ausüben, ein Sachkunde- oder ein Unterrichtungsnachweis nach § 34a GewO erforderlich ist oder es sich um Serviceaufgaben handelt. Letztere unterliegen nicht den Bestimmungen der Norm des § 34a GewO. Diese Thematik ist nicht nur für die rechtstheoretische Diskussion und Klassifizierung relevant, sondern hat unmittelbare Auswirkung auf die Personalbedarfsplanung von Sicherheitsunternehmen, die Kostenkalkulation sowie letztendlich auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen.

Die zunehmend wachsende Bedeutung des Sicherheitsgewerbes mit seinen spezifischen Gefährdungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, erfordern eine differenzierte Regelung wie den § 34a GewO.[1] Der nachfolgende Beitrag wird die hierbei zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen betrachten und praktischen Anwendungsproblematiken herausarbeiten.

Begriffliche Einordnung

In einem ersten Schritt erscheint es bereits erforderlich die sicherheits- und ordnungsdienstlichen Tätigkeiten sprachlich zu trennen. Der Gesetzgeber und die Praxis verwenden sehr unterschiedliche Begriffe, um eine rechtliche Abgrenzung deutlich zum Ausdruck zu bringen. In Teilen werden diese jedoch auch synonym und seit Jahren sehr unterschiedlich gebraucht, ohne dass diese modifiziert oder sogar harmonisiert wurden.

§ 43 Musterversammlungsstätten-Verordnung (MVStättVO) verwendet den Begriff des Ordnungsdienstes, ohne dass dieser legadefiniert wird. Löhr/Gröger verweisen hinsichtlich der Begriffsbestimmung auf den § 43 Abs. 4 MVStättVO, welcher festschreibt, dass der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungskräfte für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich sind. Dies umfasst insbesondere die Verhaltensbeeinflussung der Besucher, sodass möglichst keine Störungen im Ablauf der Veranstaltung eintreten.[2]

Die Bewachungsverordnung (BewachV) spricht von Wachpersonen. Das sind Personen, die gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen schützen. Diese Tätigkeit umfasst den Schutz vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit sowie vor Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum.[3] Anzumerken ist, dass die genannten Schutzgüter nur beispielhaft genannt sind. Diesen Umstand soll das künftige Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG) mit der Einführung einer neuen Definition heilen.

Forschungsprojekt BaSiGo

In dem Forschungsprojekt Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen (BaSiGo) wurde der Begriff des Veranstaltungsordnungsdienstes neu eingeführt. Die Verfasser beziehen sich auf eine Definition des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW): „Veranstaltungsordnungsdienst führt durch, wer als Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens gemäß § 34a GewO eine der nachfolgenden Tätigkeiten im Rahmen einer Veranstaltung ohne die Übertragung des Hausrechts durch den Veranstalter durchführt und dabei nicht selbstständig handelt, sondern dabei engmaschig durch einen Supervisor/Bereichsleiter geführt wird und nicht eine Erlaubnis nach § 34a GewO bedarf.“[4]

Diese Darstellung korrespondiert mit der Aussage von Thiel: (…) Die Wahrnehmung von Ordnungsdiensten für Großveranstaltungen wie Sportbegegnungen, Konzerte und Festivals kann dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen sein. (…) Sind die Ordnungskräfte aber Angestellte des Konzertveranstalters, ist im Ordnungsdienst nur die Erfüllung einer Nebenpflicht zu sehen, die nicht der Erlaubnispflicht nach § 34a unterfällt.“[5]

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sieht eine Modifizierung des Begriffs der Wachperson vor und ersetzt diesen künftig durch den Begriff „Sicherheitspersonal“.[6]

Klassifizierung der wahrzunehmenden Aufgabe maßgeblich

Bei der Betrachtung der einzelnen Begriffe zeigt sich, dass mit der sprachlichen Differenzierung in Ordnungsdienst, Sicherheitsdienst, Wachperson, Schutz- und Sicherheitsdienst sowie Veranstaltungsordnungsdienst der Versuch unternommen wird, eine rechtliche Bewertung und Einordnung vorzunehmen. Auch die DIN 77200 (Sicherungsdienstleistungen) sowie die DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) vermögen keine Klarheit zu erzeugen.

Im Ergebnis ist diese Diskussion jedoch nicht zielführend, da die rechtliche Einordnung nicht mit dem Namen, sondern vielmehr mit der konkreten Aufgabenwahrnehmung zusammenhängt. Insofern überzeugen inhaltlich die Aussagen von Löhr/Gröger und dem Forschungsprojekt BaSiGo, dass die Inhalte der Unterrichtung und Sachkunde nach § 34a GewO nicht die Kernthemen der Veranstaltungssicherheit umfassen. Allerdings ist eine Ableitung aus diesem Umstand, dass somit auch die rechtlichen Voraussetzungen des § 34a GewO nur bedingt in Versammlungsstätten und für den Veranstaltungsordnungsdienst gelten können und anwendbar wären, rechtlich zu hinterfragen. In erster Linie geht es um die Klassifizierung der wahrzunehmenden Aufgabe nach Kriterien.

Rechtlicher Rahmen

§ 34a GewO regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Mitarbeitenden im Bewachungsgewerbe sowie die Anforderungen an deren Tätigkeitsausübung. Als Bewachung gilt jede Tätigkeit, die dem Schutz des Lebens oder Eigentums Dritter vor Eingriffen durch Unbefugte dient (§ 34a GewO, BewachVwV).[7]

Wachpersonen und Mitarbeitende in Sicherheitsdiensten müssen zuverlässig, volljährig und mindestens einen 40-stündigen Unterrichtungsnachweis durch die Industrie- und Handelskammer vorweisen können. Seit 2003 ist für bestimmte Aufgaben im Bereich der privaten Sicherheit zudem das Bestehen einer Sachkundeprüfung erforderlich, so unter anderem für bestimmte Tätigkeiten im Veranstaltungsdienst.

Aufgabenbereiche nach GewO

Die GewO benennt fünf Aufgabenbereiche, die diese Sachkunde voraussetzen:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendiebstahl,
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken,
  • Tätigkeiten in leitender Funktion in Asylunterkünften,
  • Tätigkeiten in leitender Funktion bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

Für den Veranstaltungskontext sind besonders die Kontrollgänge im öffentlichen Raum oder in vergleichbaren Bereichen hervorzuheben. § 34a GewO bezieht sich hierbei auf sog. City-Streifen im öffentlichen Raum sowie auf ähnliche Einsatzformen, bei denen das besondere Konfliktpotenzial und eine polizeiähnliche Außenwirkung zu bewerten sind. Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr umfassen private Areale, die der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden wie z. B. Fußballstadien und Konzerthallen. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei nicht eingefriedeten Veranstaltungen wie Umzügen und Straßenfesten um solche im öffentlichem Verkehrsraum.

Klassifizierung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die 1927 geschaffene Vorschrift in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert wurde. Eine bedeutende materielle Ergänzung erfuhr die Norm durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz im Jahr 1994.[8] Ziel der Vorschrift war es ursprünglich nicht, den Zugang zur Bewachung zu verhindern oder zu erschweren. Es handelt sich hierbei um eine Sozialvorschrift des Auftragnehmers. Dieser Kerngedanke ist grundsätzlich für die Klassifizierung von Bedeutung, aber jedoch verloren gegangen und fließt nur begrenzt in die Entscheidungsfindung ein.

Der Veranstaltungssicherheitsdienst stellt grundsätzlich eine Bewachungstätigkeit dar, die eine aktive Wahrnehmung von Obhutspflicht beinhaltet. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Begriff „aktiv“ und der Zurechenbarkeit für den Gewerbetreibenden. „Aktiv“ bedeutet nicht zwingend, dass der Sicherheitsmitarbeitende dies in seiner aktuellen Rolle ausführt. Zu bewerten ist vielmehr die übertragende Aufgabe. Die Bewachung liegt insofern vor, wenn eine Person entsprechend handelt. Wenn ein Sicherheitsmitarbeitender über seine übertragenden Aufgaben hinaus handelt, kann dies nicht dem Sicherheitsdienstleister zuzurechnen sein. Aus einem unrechtmäßigen Verhalten kann nicht eine Bewachungstätigkeit nach § 34a GewO entstehen.

Kartenkontrolle

Die Kartenkontrolle bei Veranstaltungen fällt nach Stober in den Anwendungsbereich des § 34a GewO: Einfache Kartenkontrolleure zeichne aus, dass sie im jeweiligen Einlassbereich die Zutrittsberechtigung prüfen und den Eintritt dadurch ermöglichen, dass sie z. B. einen Kartenabschnitt abreißen.[9] Insoweit folgert Stober aus der Schutzfunktion des § 34a GewO und der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit sowie aus dem grundrechtsrelevanten unmittelbaren Bürgerkontakt, dass diese Kontrolltätigkeiten unter § 34a GewO zu subsumieren sind. Für qualifizierte Kartenkontrolleure, die nicht nur die Zutrittsberechtigung prüfen, sondern zusätzlich mit Taschen- und Personenkontrollen am Kontrollort beauftragt sind, gelten laut Stober die vorab angestellten Erwägungen erst recht, sodass qualifizierte Kartenkontrolleure erst recht unter § 34a GewO fielen.[10]

Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzusetzen, dass der Kartenverkäufer in einem Kino – unabhängig davon, ob er Beschäftigter oder externer Dritter ist – keinen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis benötigt, obwohl auch er den unberechtigten Zutritt verhindern und das Hausrecht durchsetzen soll. Bislang unterliegt auch die Inhousebewachung keiner gesetzlichen Regulierung. Wenn der Schutz des Auftraggebers, der Besucher und der Öffentlichkeit im Vordergrund steht, so ist diese Regelung wenig zielführend.

Aktive Obhutstätigkeit

Bei der Beurteilung der Aufgabe sind die Kriterien der „Obhutstätigkeit“ und „aktiv“ von zentraler Bedeutung. Es muss der Charakter einer personalen, von Menschen gesteuerten Obhutstätigkeit, gegeben sein. Darüber hinaus muss diese „aktiv“ erfolgen. „Aktiv“ bedeutet, dass die Aufgabenwahrnehmung über eine gewisse Dauer erfolgt. Bloße Anwesenheit reicht nicht aus.[11]

Die verschiedenen Tätigkeitsfelder sind einzelfallbezogen auszulegen und daraufhin zu prüfen, ob sie dem Anwendungsbereich des Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis unterliegen. Tätigkeiten in leitender Funktion bei Großveranstaltungen beziehen sich ausschließlich auf zugangsgeschützte Veranstaltungen sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind hiervon ausgenommen.

Definition der Großveranstaltung

Als Großveranstaltung gilt im Regelfall ein Ereignis mit einem abgegrenzten Veranstaltungsbereich und mindestens 5.000 vorgesehenen Besucherplätzen gemäß § 1 Abs. 1 MVStättVO. Der Begriff der Großveranstaltung ist hierbei zu hinterfragen. Dieser wurde in der Vergangenheit unbegründet aus der MVStättVO abgeleitet, da bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ein Sicherheitskonzept gefordert wird. Der Gesetzgeber hat die Großveranstaltung in § 34a GewO erstmals erwähnt. In der Literatur besteht zwischenzeitlich ein Konsens, dass sich der Begriff nicht aus der Anzahl der Besucher, sondern vielmehr aus dem Verhältnis zwischen Einwohner- und Besucherzahl individuell ableitetet.

Der Bewertungsmaßstab geht von einer möglichen Überforderung der infrastrukturellen Voraussetzungen aus. In dem Referentenentwurf zum Sicherheitsgewerbegesetz heißt es nachvollziehbar in der Begründung: Es „sollen Veranstaltungen im Freien bereits ab 1.000 Personen erfasst werden und nicht in der Regel erst ab 5.000. Bereits ab dieser Größe können Veranstaltungen durch komplexe Gefahrenlagen geprägt sein, die es rechtfertigen, erhöhte Anforderungen an die Sicherheitsmitarbeiter zu stellen.“[12]

Die leitende Funktion definiert sich durch die Verantwortung für die Organisation und die Weisungsbefugnis hinsichtlich der Bewachung vor Ort. In dem künftigen Sicherheitsgewerbegesetzt werden diese als Führungskräfte bezeichnet, die für die Organisation der Bewachung am Einsatzort verantwortlich und weisungsbefugt sind.

Erlaubnisfreie Tätigkeiten

Eine Tätigkeit gilt als erlaubnisfrei, wenn dabei weder fremdes Eigentum noch fremdes Leben bewacht werden oder keine Bewachungstätigkeit vorliegt. Beschäftigte, die beim Veranstalter angestellt sind, bewachen kein fremdes Eigentum oder Leben und unterliegen daher nicht den Vorgaben des § 34a GewO. Erlaubnisfreie Tätigkeiten im Bereich des Veranstaltungsordnungsdienstes umfassen Tätigkeiten, die keine Obhut über fremdes Eigentum erfordern und kein Hausrecht gegenüber Dritten beinhalten. Die Ausübung des Hausrechts allein ist nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ noch keine Bewachertätigkeit.

Im Stadion dürfte dann eine Bewachungstätigkeit vorliegen, wenn eine aktive Tätigkeit zum Schutz von Personen oder Eigentum vorliegt.[13] Aufgaben, die keine Grundrechte, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, einschränken, werden als Servicetätigkeiten betrachtet und fallen nicht unter die Regelungen des § 34 a GewO.

Tätigkeiten ohne erforderlichen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis

In der Veranstaltungsbranche gelten folgende Tätigkeiten als erlaubnisfrei und erfordern keinen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis:[14]:

  • Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Veranstalters oder Betreibers einer Veranstaltungsstätte,
  • Hostessendienst,
  • Auskunftserteilung bei Veranstaltungen,
  • Kartenabreißen (ohne Zugangskontrolle oder Verweigerung des Zutritts, z. B. bei Konzerten oder Sportveranstaltungen); Kartenkontrollen, Bedienung Kontrolllesegerät (zur rechtlichen Einordnung und Diskussion siehe oben),
  • Erteilen von Platzverweisen im Hausrechtsbereich,
  • Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie Zufahrten für Einsatzfahrzeuge,
  • Lenkung des ruhenden und fließenden Verkehrs auf dem Veranstaltungsgelände einschließlich Parkplatzzuweisung,
  • Kapazitätskontrollen,
  • Platzanweisung,
  • Unterstützung mobilitätseingeschränkter Personen,
  • Meldung von Unfällen oder kritischen Situationen,
  • Posten an Straßensperren,
  • Entgegennahme, Verwahrung und Herausgabe von (abgenommenen) Gegenständen.
Tätigkeiten mit erforderlicher Unterweisung[15]

Zu den Aufgaben, für die im Veranstaltungsbereich eine Unterrichtung notwendig ist, zählen:

  • Kontrolle von Behältnissen bei Überprüfungen,
  • Durchführung von Körperkontrollen (Body Check),
  • Kontrollgänge auf dem Veranstaltungsgelände,
  • Sicherung von Zäunen im Stadionbereich,
  • Absicherung technischer Anlagen.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Sachkundenachweis

Kontrollgänge im öffentlichen Raum erfordern eine Überwachung größerer Flächen durch ständiges Umhergehen oder -fahren; das gelegentliche Anfahren einzelner Gebäude genügt nicht. Hausrechtsbereiche mit öffentlichem Verkehr sind private Räume, die vom Eigentümer allgemein zugänglich gemacht werden. Veranstaltungssicherheitsdienste gelten als Bewachung im Sinne des § 34a GewO und beinhalten aktive Aufsicht. Erlaubnispflichtig sind u. a. Streifengänge in Sportstadien.

Ausblick Sicherheitsgewerbegesetz (SiGG)

Das künftige SiGG verbindet die Regelungen des heutigen § 34a GewO mit denen der Bewachungsverordnung. Einige Regellungen werden künftig der Entwicklung angepasst. Für den Veranstaltungsbereich sind nur wenige Neuerungen vorgesehen.

Das SiGG ist hinsichtlich der Begriffsbestimmung zur Bewachung und deren Mitarbeitenden eindeutiger als bisher. „Sicherheitsmitarbeiter (…) sind Personen, die als Beschäftigte eines Gewerbes die Bewachung von Eigentum, Besitz, Leben, körperlicher Unversehrtheit oder persönlicher Freiheit ausüben.“[16] Der Begriff des „fremden“ Eigentums, Besitz usw. ist somit weggefallen, sodass künftig auch die Inhousebewachung erfasst wird. Unter Inhousebewachung ist zu verstehen, dass Angestellte eines Unternehmens selbst die Bewachung übernehmen. Da diese in der Vergangenheit kein fremdes Eigentum geschützt hatten, waren diese Tätigkeiten erlaubnisfrei.

Darüber hinaus sieht das künftige SiGG drei Kategorien vor, die zugleich auch die Anforderungen an die Fachkunde (Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis) umfassen. Nachfolgend werden nur die Inhalte mit Veranstaltungsbezug behandelt.

Bewachungen bei zugangsgeschützten Veranstaltungen ab 200 Personen in geschlossenen Räumen und ab 1.000 Personen im Freien fallen in die künftige Kategorie 2 und erfordern einen Unterrichtungsnachweis. Veranstaltungen, die nicht zugangsgeschützt stattfinden, wie z. B. Straßenfeste und Straßenumzüge sind weiterhin nicht eindeutig geregelt.

Der Referentenentwurf für das SiGG liegt seit dem Jahr 2024 vor. Das SiGG – konkret als Gesetz zur Regelung der Verhältnisse im privaten Sicherheitsgewerbe bezeichnet – wurde in der letzten Legislaturperiode nicht mehr wie geplant verabschiedet. Ein genauer Zeitpunkt der Umsetzung ist derzeit nicht bekannt.[17]

Abschließende Betrachtung

Die Aufgaben im Veranstaltungs- und Ordnungsdienst sind vielfältig und nicht abschließend aufzählbar. Für die Einstufung als Bewachungstätigkeit nach § 34a GewO sind insbesondere Obhutspflichten und Vergleichbarkeiten zu polizeilichen Aufgaben entscheidend, die aktiv erfolgen müssen. Problematisch bleibt, dass diese Begriffe interpretationsbedürftig sind. Die Entscheidung, ob eine Aufgabe eine Servicetätigkeit ist oder der Bewachung zuzurechnen ist, obliegt weiterhin den Genehmigungs- und Überwachungsbehörden. Die Sicherheitsunternehmen werden auch nach der Einführung des SiGG mit dieser Unsicherheit umgehen müssen.

[1] Vgl. Thiel (2020), § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung, in: Ennuschat/Wank/Winkler (Hrsg.), Gewerbeordnung, Kommentar, C.H. Beck, München, S. 604, RdNr. 1.

[2] Vgl. Löhr/Gröger (2015), Bau und Betrieb von Versammlungsstätten – MVStättVO 2014, 4. Auflage, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main, S. 614 ff.

[3] Vgl. § 1 BewachV; Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

[4] BBK (2016), Bausteine für die Sicherheit von Großveranstaltungen, Teil 1, Eigendruck, S. 32.

[5] Thiel, a.a.O., S. 607, RdNr. 15.

[6] Vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESI1/ref-entwurf-SiGG.pdf?__blob=publicationFile&v=5, 31.07.2025.

[7] Vgl. Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ (o. J.), https://www.bdsw.de/der-bdsw/downloads/1123-bewachvwv-mustererlass/file, 31.07.2025.

[8] Vgl. Czepluch (1995), Das Recht – Rechtsgrundlagen des privaten Sicherheitsgewerbes, in: Glavic (Hrsg.), Handbuch des privaten Sicherheitsgewerbes, Boorberg, Stuttgart, S. 184.

[9] Vgl. Stober (2013), Zur Anwendbarkeit des § 34a GewO auf Kartenkontrolleure, in: GewArch 2013 Heft 6, 225.

[10] Vgl. Stober, a.a.O.

[11] Vgl. Thiel, a.a.O., S. 606, RdNr. 7.

[12] BMI (2024), https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESI1/ref-entwurf-SiGG.pdf?__blob=publicationFile&v=5, 31.07.2025.

[13] Vgl. Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ (2023), Auslegungshinweise des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ vom 18./19. April 2023 zur gewerberechtlichen Abgrenzung von Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO und Ordnertätigkeiten bei Sportveranstaltungen in Sportstadien, S. 2, unveröffentlicht.

[14] Vgl. Sicherheitsmelder (2017), https://sicherheitsmelder.boorberg.de/2017/06/06/vod-partner-fuer-professionellen-veranstaltungsordnungsdienst/, 31.07.2025 sowie DIHK (2016), https://www.dihk.de/resource/blob/2480/fd3b81202233a1493b7a94ad74caba87/recht-merkblatt-bewachungsgewerbe-unterrichtung-oder-sachkundepruefung–data.pdf, 30.07.2025.

[15] IHK Bonn (2021), https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Weiterbildung/Weiterbildungspruefungen/Merkblatt_Abgrenzung_einzelner_Taetigkeiten_2017_UEberarbeitet_2021.pdf, 31.07.2025.

[16] BMI (2024), https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESI1/ref-entwurf-SiGG.pdf?__blob=publicationFile&v=5, 31.07.2025.

[17] Aping (2024), https://www.veko-online.de/news/sicherheitsgewerbegesetz.html, 30.07.2025.