Der Beitrag befasst sich mit der Offenbarung von Missständen im Polizeivollzugsdienst. Es wird aufgezeigt, dass sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehende Polizeibeamte regelmäßig zunächst um eine verwaltungsinterne Lösung bemühen müssen, bevor sie als Ultima Ratio Informationen an die Medien und die Öffentlichkeit weitergeben.
Weitergabe von Informationen
Wer in einer solchen oder ähnlichen Lage polizeilichen Dienst verrichtet und unzufrieden ist oder sich hilflos fühlt, wird sich Hilfe holen oder zumindest Druck ablassen wollen. So sollen etwa Beamte der Bundespolizei, die für die Grenzsicherung zuständig sind, aufgrund »tiefer Unzufriedenheit « Informationen über den Grenzschutz an die Medien weitergegeben haben, weil die Politik systematisch verhindert habe, dass die zu rechtmäßigem Handeln verpflichteten Beamten ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen. Ein anderes Beispiel: Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung ermittelt die Kölner Polizei in mehreren Fällen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gegen Polizeibeamte. Hierbei geht es um die Frage, wie interne Berichte über die Silvesternacht von 2015/2016, die die Sicherheitspolitik von Nordrhein-Westfalen in kein gutes Licht rücken, an die Öffentlichkeit gelangen konnten. Dem Thema Whistleblowing ist demnach gerade auch im Polizeivollzugsdienst eine hohe Aktualität zu bescheinigen.
Evidenzanforderung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits zum Bruch der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Whistleblower geäußert. Die anscheinend auch mit § 63 Abs. 2 BBG aufgegriffene Rechtsprechung lässt sich mittels des Begriffs Stufentheorie zusammenfassen. Hiernach müssen Beamte bei der Rüge von Verfassungswidrigkeiten mit dem die Interessen des Dienstherrn schonendsten Mittel beginnen. »Daraus folgt, dass der Beamte […], der verfassungswidrige Vorgänge in seiner Behörde zu erkennen glaubt, mit der Rüge und mit Vorschlägen zur Abhilfe zunächst an seine Vorgesetzten herantreten muss, von denen vorausgesetzt werden darf, dass sie den Bedenken und Vorschlägen Beachtung schenken. Sollten die Vorgesetzten nicht so reagieren, wie es die Sachlage erfordert, oder verspricht ihre Unterrichtung offensichtlich keinen Erfolg […], so ist diesem [dem Beamten] anzusinnen, den Dienstweg bis zu dem für die Tätigkeit der Behörde parlamentarisch verantwortlichen Minister weiterzuverfolgen. Darüber hinaus verbleibt ihm die Möglichkeit, sich an einen Abgeordneten oder mit einer Petition an das Parlament als solches zu wenden. Der Beamte ist mithin verpflichtet, zunächst die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreitet.«
Der Forderung nach einem solchen stufenweisen Vorgehen wird der Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 2 BBG durchaus auch gerecht, weil diese Vorschriften ein »Eintreten« des Beamten für die freiheitlich demokratische Grundordnung fordern bzw. ermöglichen, sich aber nicht dazu äußern, auf welchem Wege ein Beamter von seiner Verpflichtung Gebrauch zu machen hat.
Die Pflicht zur Verfassungstreue fordert demnach nicht mehr von einem Beamten, als ihm über das Remonstrationsrecht auch zugestanden wird. Ein Abweichen von der Verpflichtung zu stufenweisen Vorgehen wird seitens des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann akzeptiert, wenn dies dem betroffenen Beamten nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, etwa weil er sich gegen einen evidenten, besonders schweren Verfassungsverstoß wendet, der eine sofortige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfordert.
Nach diesem Grundsatz kann auf eine verwaltungsinterne Klärung sicherlich dann verzichtet werden, wenn der durch einen Polizeivollzugsbeamten beanstandete Vorgang durch den Minister oder eine diesem übergeordnete Stelle (etwa die Bundesregierung; vgl. Art. 62 GG) veranlasst oder gedeckt wird. Diese könnte etwa in dem eingangs genannten Beispiel der Grenzöffnung der Fall sein. In solchen Fällen wäre es nämlich unzumutbar und unverhältnismäßig, wenn sich ein Beamter in einer hierarchischen Struktur gem. § 63 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BBG und vielleicht sogar noch darüber hinaus »nach oben« arbeiten müsste, wenn doch gerade dort der Ursprung des Übels festgestellt wurde.
Praxishinweis:
Dies ist ein aktueller Auszug aus: „Deutsches Polizeiblatt“ 3/2017 (DPolBl), S. 26-28 des RICHARD BOORBERG VERLAGES, ISSN 0175-4815.
