Betriebsratswahl 2014
Das Verfahren der Betriebsratswahl ist stark formalisiert und mit einer Vielzahl von Stolpersteinen versehen. Damit Arbeitgeber für die kommende Wahl 2014 gewappnet sind, erläutern wir in Kürze den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf.
Leitung der die Wahl
Die Einleitung der Betriebsratswahl erkennen Sie als Arbeitgeber in der Regel daran, dass ein Wahlvorstand eingesetzt wurde. Diesem obliegt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Leitung der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer den Vorsitz führt. Er muss vom Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf dessen Amtszeit bestellt werden.
Prüfung der Wählerliste
Der Wahlvorstand beginnt seine Wahlvorbereitungen damit, dass er eine Liste der Wahlberechtigten aufstellt. Hierzu kann er nach § 2 Abs. 2 Wahlordnung (WO) von Ihnen als Arbeitgeber die zur Erstellung der Wahllisten nötigen Auskünfte und Unterlagen über die Beschäftigten, wie beispielsweise Name, Geschlecht oder Beschäftigungsbeginn, verlangen.
Praxis-Tipp: Gleichen Sie die Wählerlisten mit den von Ihrem Wahlvorstand übermittelten Informationen ab. Zeigen sich Unterschiede, sollten Sie prüfen, ob der Wahlvorstand die Wahlberechtigung auch korrekt ermittelt hat. Der Ausschluss von wahlberechtigten Arbeitnehmern und die Zulassung von Nichtberechtigten zur Wahl macht die Betriebsratswahl anfechtbar.
Wahlberechtigung
Die Frage, wer bei der Betriebsratswahl über das aktive Wahlrecht verfügt, ist in § 7 BetrVG geregelt. Wahlberechtigt sind danach alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigung | ja | nein |
---|---|---|
Mitarbeitende in Altersteilzeit während der Aktivphase | x | |
Mitarbeitende in Altersteilzeit während Freistellungsphase | x | |
Arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter) | x | |
Aushilfen | x | |
Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer | x | |
Außendienstmitarbeitende | x | |
Auszubildende | x | |
Befristet Beschäftigte | x | |
Beurlaubte Mitarbeitende | x | |
Diplomanden | x | |
Doktoranden | x | |
Mitarbeitende in Elternzeit | x | |
Erkrankte Mitarbeitende | x | |
Freie Mitarbeitende | x | |
Gekündigte Mitarbeitende, deren Kündigungsfrist am Wahltag noch nicht abgelaufen ist | x | |
Geringfügig Beschäftigte | x | |
Helfer im freiwilligen sozialen Jahr | x | |
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst | x | |
Leiharbeitnehmer, die voraussichtlich weniger als drei Monate beschäftigt werden | x | |
Leiharbeitnehmer, die voraussichtlich mehr als drei Monate beschäftigt werden | x | |
Mitarbeiterinnen im Mutterschutz | x | |
Schülerpraktikanten | x | |
Teilzeitbeschäftigte | x | |
Telearbeiter | x | |
Umschüler | x | |
Versetzte Mitarbeitende | x | |
Volontäre | x | |
Beschäftigte eines Werkunternehmers | x | |
Auf Werkvertragsbasis Beschäftigte | x |
Wer darf gewählt werden?
Etwas enger sind die Voraussetzungen bezüglich der Frage, wer sich bei der Wahl als Kandidat bzw. Kandidatin aufstellen lassen darf und wer nicht. Nach § 8 Abs. 1 BetrVG ist nur wählbar,
- wer aktiv wahlberechtigt ist,
- sechs Monate dem Betrieb, Unternehmen oder Konzern angehört hat
- und nicht infolge einer gerichtlichen Verurteilung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat.
Leiharbeiternehmer: Wählen, ja – Kandidatur, nein!
Leiharbeiter nehmen eine Sonderstellung ein. Diese sind nach § 7 Satz 2 BetrVG dann in ihrem Betrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate darin eingesetzt waren. Das passive Wahlrecht bleibt ihnen jedoch auch bei längerem Einsatz im Betrieb vorenthalten. Sie dürfen sich also nicht zur Betriebsratswahl aufstellen lassen.
Ermittlung der richtigen Betriebsratsgröße
Weiterhin muss der Wahlvorstand die Größe des zu wählenden Betriebsrats korrekt ermitteln. Für die Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl sind alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Fremdarbeiter zählen dagegen nicht mit. Wie groß Ihr Betriebsrat ist, hängt von der Belegschaftsstärke in Ihrem Betrieb ab und ist in § 9 BetrVG geregelt.
Sonderfall: Wann Leiharbeitnehmer mitzählen
Während Leiharbeitnehmer bei Ermittlung der Größe des Betriebsrats früher nicht zu berücksichtigen waren, müssen sie nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jetzt grundsätzlich zur Stammbelegschaft hinzugezählt werden (BAG, Beschluss vom 13.03.2013, Az.: 7ABR 69/11)
Praxis-Tipp: Eine Ausnahme hiervon gilt für kleinere Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern. Hier zählen nur wahlberechtigte Leiharbeitnehmer mit. Leiharbeitnehmer sind aber nur wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt waren, sodass deren Berücksichtigung von ihrer Einsatzdauer abhängt.
Beachtung der Geschlechterquote
Besteht der zukünftige Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer aus mindestens drei Mitgliedern, muss nach § 15 Abs. 2 BetrVG das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens seinem zahlenmäßigen Verhältnis entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. Die Nichtbeachtung dieser Geschlechterquote macht die Betriebsratswahl anfechtbar.
Wahlverfahren
Der Ablauf der Wahl ist umfassend in der Wahlordnung geregelt.
1. Prüfen Sie den Inhalt des Wahlausschreibens
Spätestens sechs Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, mit dem Betriebsratswahl eingeleitet wird (§ 3 WO). Das Wahlausschreiben ist das „Herzstück“ der Betriebsratswahlen. Es enthält die wesentlichen Informationen über die anstehende Wahl. Wichtig ist, dass das Wahlausschreiben die gesetzlichen Mindestangaben nach § 3 Abs. 2 WO enthält und an zugänglicher Stelle im Betrieb ausgehängt wird. Unterlaufen dem Wahlvorstand hierbei Fehler, kann auch dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.
2. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften einreichen (§ 14 Abs. 3 BetrVG). Auf die Vorschlagsliste kommt aber nur, wer über die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Anzahl von Stützunterschriften verfügt. Als Arbeitgeber bekommen Sie die Stützunterschriften in der Regel jedoch nicht zu Gesicht. Daher ist es für Sie schwierig zu prüfen, ob die jeweilige Mindestzahl erreicht wurde. Sind Ihnen jedoch vonseiten der Mitarbeitenden Unstimmigkeiten zu Ohren gekommen, sollten Sie den Wahlvorstand unbedingt auf diese hinweisen. Dann ist er nämlich verpflichtet, der Sache nachzugehen.
3. Wahlvorgang
Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahlen. Das bedeutet: die Wähler geben ihre Stimme für eine der Vorschlagslisten ab. Schließlich hat der Wahlvorstand noch für die Geheimhaltung der Wahl zu sorgen (§§ 11, 12 WO). Daher gilt: Jeder Stimmzettel gehört in einen Wahlumschlag. Andernfalls liegt ein Grund für die Anfechtung der Betriebsratswahl vor.
4. Auszählung muss öffentlich erfolgen
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Sie als Arbeitgeber erhalten eine Abschrift der Wahlniederschrift, § 18 Abs. 3 BetrVG. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Wahl abgeschlossen.
Praxishinweise
Verstöße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können, führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Die Anfechtung muss binnen drei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses von Ihnen als Arbeitgeber, mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer in Ihrem Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor dem Arbeitsgereicht erfolgen (§19 BetrVG). Andernfalls bleibt die Betriebsratswahl wirksam, auch wenn sie fehlerhaft ist. Die Möglichkeit zur fristgebundenen Anfechtung soll klare Verhältnisse schaffen.