Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren dortigen Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen in Vergabeverfahren.
Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.
Das Wasser- und Schifffahrtsamt wies daraufhin die Mitarbeiterin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.
Die Mitarbeiterin weigert sich. Sie klagt, da sie meint, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Diese Vorgehensweise verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei durch den Arbeitgeber nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.
Entscheidung
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah kein Recht der Arbeitnehmerin verletzt.
Begründung
Der Arbeitgeber habe von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Mitarbeiterin zumutbar. Denn die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen.
Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur von der Zertifizierungsstelle genutzt. Auch der Einsatz der Signaturkarte birgt für die Mitarbeiterin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.
Praxishinweise
- Das Weisungsrecht hat den Zweck, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Arbeitnehmer entsprechend den wechselnden betrieblichen Erfordernissen einzusetzen. Ohne ein solches Recht wäre ein geordneter Betriebsablauf nicht möglich. Statt vom Weisungsrecht spricht man auch vom Direktionsrecht.
- Die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert in einer rechtlich verbindlichen Weise die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, d.h. er muss die Weisung befolgen.
- Seine Grenze findet das Weisungsrecht dort, wo Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bereits rechtlich verbindlich festgeschrieben sind. Solche Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus Tarifverträgen oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.