Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHT) die Broschüre „Tipps für Berufsbewerber und Auszubildende in der Sicherheitswirtschaft“ veröffentlicht. Der Inhalt wird vorliegend zusammengefasst vorgestellt.
Voraussetzungen für die Ausbildung
Die Ausbildung ist für die Absolvent(en)/innen aller Schulzweige offen. Da sie auch Nacht- und Schichtarbeit umfasst sowie möglicherweise mobile Dienste geleistet werden müssen, für die ein Führerschein notwendig ist, bevorzugen die Unternehmen volljährige Bewerber/innen. Die Tätigkeit erfordert Deeskalations- und Konfliktlösungsfähigkeit. Daher sind körperliche Fitness und Geschick im Umgang mit Menschen geboten.
Ausbildungsvertrag
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt im § 11 vor, den wesentlichen Inhalt eines Ausbildungsvertrages schriftlich niederzulegen. Auf der Grundlage eines Ausbildungsrahmenplans muss der ausbildende Betrieb einen Ausbildungsplan als Bestandteil des Ausbildungsvertrages erstellen. Der Plan hält zusätzlich fest, an welchem Arbeitsort, z.B. Bewachungsobjekten, die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden sollen. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ebenfalls im Vertrag zu vereinbaren. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten Besonderheiten. Auch die Ausbildungsvergütung ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Sie muss mindestens einmal jährlich ansteigen.
Rechte und Pflichten in der Ausbildung
Grundlagen der Rechte und Pflichten in der Ausbildung sind in den §§ 13 ff. BBiG verankert.
Zur betrieblichen Ausbildung erforderliche Mittel müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Auszubildenden sind zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten und für Teilnahmen an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes sowie für Prüfungen freizustellen.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Am Ende der Ausbildung ist ein Zeugnis auszustellen, das administrative Angaben sowie solche zu Kenntnissen und Fähigkeiten enthält (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des/der Auszubildenden sind Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).
Grundsätzlich darf der Ausbildungsbetrieb Auszubildende nicht zur selbständigen Wahrnehmung von Bewachungstätigkeiten einsetzen. Sie können Bewachungsaufgaben nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung zu ihre(m)/r Ausbilder/in wahrnehmen. Vollkommen eigenverantwortliche Bewachungstätigkeit ist damit nicht möglich.
Der Anspruch auf bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub ist für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz bzw. in den Manteltarifverträgen des BDSW festgelegt. Während des Urlaubs darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die dem Urlaubszweck widerspricht.
Ende der Ausbildung
Regelmäßig endet die Ausbildung mit bestandener Abschlussprüfung. Aber Auszubildende und Betrieb können jederzeit vereinbaren, dass das Ausbildungsverhältnis beendet wird. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Wird die Abschlussprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden, kann sie noch zweimal wiederholt werden. Dazu kann die Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb verlangt werden, und zwar bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens für ein Jahr.
Nach Bestehen verbietet das Berufsausbildungsgesetz eine „Bleibeverpflichtung“. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht. Aber beiderseitige Vereinbarungen sind denkbar.
Kündigung
Während der Probezeit kann beiderseitig ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann beiderseitig nur gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung für eine Seite unzumutbar ist. Diese Kündigung muss unter Angabe der Gründe schriftlich erfolgen.
Wollen Auszubildende die Ausbildung aufgeben oder die Ausbildung wechseln, kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und begründet gekündigt werden.
Der Wunsch, lediglich den Ausbildungsbetrieb zu wechseln, ist kein Kündigungsgrund.
Immer gilt: Kündigen Minderjährige oder werden sie gekündigt, ist der gesetzliche Vertreter zu beteiligen.
Statements zur Sicherheitsausbildung
- Betriebswirt und Dipl.-Pädagoge Hans-Peter Hirschmann schreibt im Unternehmensschutz Praxishandbuch: „Qualität kann nur mit qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden. Bei einer Kosteneinsparung ist immer wieder festzustellen, dass die Weiterbildung als erste Einsparmaßnahme davon betroffen ist. Damit beginnt ein Teufelskreis: Eingesetzte Mitarbeiter haben eine schlechte oder gar keine Qualifikation, Fehler schleichen sich ein, Auftraggeber sind unzufrieden.“ (s. Quellen)
- „Der Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ entspricht in ganz besonderem Maße den weiter steigenden Anforderungen an unsere Fach- und Führungskräfte mit Blick auf Planungskompetenz, Rechtskenntnisse, kaufmännisches Wissen und Technikeinsatz. Dieses Know-how wird angesichts fortlaufend komplexerer Projekte und Ausschreibungen immer entscheidender, um etwa auch mögliche Haftungsrisiken von vornherein angemessen zu berücksichtigen.“ (Volker Hofmann, Leiter Personalwesen/Recht bei KÖTTER GmbH & Co. KG im Interview, s. Quellen)
Praxishinweise
- Die Broschüre „Tipps für Berufsbewerber und Auszubildende in der Sicherheitswirtschaft“ steht auf der Internet-Seite des BDSW unter www.bdsw.de zum kostenlosen Download bereit.
- Verteilt wird die Broschüre über die Berufsschulen, die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Agenturen für Arbeit.
Quellen
- Peter Hirschmann, Personal/Organisation/Ausbildung; Aktuelle Unternehmenssituation in: Unternehmensschutz Praxishandbuch, Teil B2, 3.1, S.1; 13. Ergänzung Januar 2012; RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH Co KG, Stuttgart
- Volker Hofmann im Interview, Branchenspezifische Ausbildung unverzichtbar in: WIK Zeitschrift für die Wirtschaft, Nr. 6, Dezember 2013, S. 46 ff
- Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), „BDSW präsentiert Tipps für Azubis“ in: Presseinformation des BDSW 53/2013