Hat sich der Arbeitgeber zur Bewertung im Arbeitszeugnis für die sog. Leistungsskala entschieden und bewertet er die Leistungen des Arbeitnehmers als unterdurchschnittlich, so liegt, im Falle der Klage, die Darlegungs- und Beweislast über die schlechten Leistungen beim Arbeitgeber. Da nur noch wenige Arbeitszeugnisse die Note „befriedigend“ enthalten würden, sei sie als rechtliche Durchschnittsnote umstritten, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung.
Frühere Rechtsprechung des BAG
Als überdurchschnittliche Noten galten bisher die Noten „gut“ („stets zu unserer vollen Zufriedenheit“) und „sehr gut“ („stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“), und eine durchschnittliche Benotung war „befriedigend“, d. h. eine Formulierung wie „stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“. Bewertete der Arbeitgeber die Leistungen seines Arbeitnehmers unterdurchschnittlich, d. h. mit der Note „ausreichend“ oder gar „mangelhaft“ und verklagte ihn der Arbeitnehmer daraufhin auf Notenverbesserung, so musste bislang der Arbeitnehmer das Gericht davon überzeugen, dass er eine gute Arbeitsleistung erbracht hat. So eine Entscheidung aus dem Jahr 2003 des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
LAG berücksichtigt durchschnittliche Notenbewertungen
Das LAG Berlin-Brandenburg beruft sich auf eine aktuelle Studie von Wissenschaftlern der Universität Nürnberg-Erlangen und korrigiert die frühere Rechtsprechung des BAG. Die Autoren der Studie hatten 802 Arbeitszeugnisse untersucht und kamen zu dem Ergebnis, dass die guten oder sehr guten Noten mit 86 Prozent deutlich in der Mehrzahl waren.
Demnach solle nicht länger der Arbeitnehmer darlegen müssen, dass er gute Leistungen erbracht hat. Da nach dem neueren Verständnis das Wirtschaftsleben unter einer Leistungsbewertung mit befriedigend eben keine durchschnittliche Bewertung mehr verstanden werde, obliege die Pflicht nun dem Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer keine guten Arbeitsleistungen erbracht hat.
BAG wird erneut entscheiden
Da der verklagte Arbeitgeber gegen das Urteil Revision eingelegt hat, wird das BAG nun erneut in dieser Streitfrage entscheiden.