Keine Störerhaftung bei öffentlichen WLANs
Künftig sollen Anbieter von WLAN-Netzen nicht mehr für Handlungen ihrer Kunden haften. Die sog. Störerhaftung in öffentlichen WLAN-Netzen soll abgeschafft werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anbieter solcher öffentlicher WLANs geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, etwa durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren. Zusätzlich soll das Funknetz nur Nutzern zur Verfügung gestellt werden dürfen, die erklärt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Eine Registrierung der Kunden mit Namen ist bei geschäftsmäßigen Anbietern nicht erforderlich.
Privatpersonen hingegen, die beispielsweise ihren Nachbarn, Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft oder Besuchern ihr WLAN-Netz zur Verfügung stellen, müssen zusätzlich den Namen des Nutzers kennen.
Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer
Außerdem sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, Urheberrechtsverletzungen leichter zu verfolgen. Hostprovider, also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern, sollen nicht vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz erfasst werden, wenn ihr Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten besteht. Der Einwand solcher Hausprovider, für die auf ihrer Seite verübten Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein, soll dadurch entfallen.
Quellen:
Infoletter Recht 03/2015: Bundeswirtschaftsministerium legt Entwurf zur Abschaffung der sog. Störerhaftung bei öffentlichen WLANs vor, auf IHK Region Stuttgart (zuletzt aufgerufen am 16.04.2015).