Ein 60-jährige Diplom-Ingenieur übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise in einem Hotel in Lübeck. Er machte einen Arbeitsunfall während der Dienstreise geltend. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Hierbei habe er sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Die Folge des Sturzes war Bruch eines Wirbelkörpers.
Berufsgenossenschaft verweigert Anerkennung al Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Der Unfall ereignete sich zwar unstreitig während einer Dienstreise, bei der er als Beschäftigter grundsätzlich versichert sei, einer derartigen Sturzgefahr sei er aber auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Kläger wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Sozialgericht: kein innerer Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Unfall keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen müsse, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.
Quelle:
Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 25.02.2016, Urteil vom 5.11.2015 – S 31 U 427/14