Mit dem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 hat der Gerichtshof erkannt, dass die Mitgliedstaaten der EU den Betreibern von elektronischen Kommunikationsdiensten keinerlei Pflichten auferlegen dürfen, die eine allgemeine und umfassende Vorratsdatenspeicherung zur Folge hätte. Damit verdeutlichte der Gerichtshof seine Entscheidung aus dem Jahre 2014 und machte klar, dass die Grundrechte nicht verletzt werden dürfen.
Vorratsdatenspeicherung Pflicht für Unternehmen
In England und Schweden werden Daten auf Vorrat gespeichert, um im gegebenen Fall darauf zurückgreifen zu können. Dagegen hatten die Unternehmen „Tele2 Sverige AB / Post- och telestyreisen“ und „Secretary of State for the Home Department/Tom Watsen“ geklagt. In Schweden werden Daten systematisch und kontinuierlich gespeichert, ohne hierfür einen tatsächlichen Tatverdacht o.ä. vorweisen zu können. In England ist es dem Innenminister ermöglicht, die Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Daten für bis zu zwölf Monate zu speichern. Da der Gerichtshof bereits in seinem Urteil „Digital Rights Ireland“ aus dem Jahre 2014 eine systematische und völlig unbegründete Vorratsdatenspeicherung als Eingriff in die Grundrechte angesehen hat, weigerten sich die besagten Unternehmen, weiterhin Daten auf Vorrat zu speichern. Daraufhin haben das Oberverwaltungsgericht Stockholm und das Court of Appeal den Gerichtshof angerufen, um diese Rechtssache zu klären.
Urteil des EuGH
Der Gerichtshof kam zu dem Urteil, dass eine nationale Regelung, die eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung vorsieht, gegen Unionsrecht verstoße. Da durch die nicht temporäre und vor allem nicht personenspezifische Speicherung von elektronischen Daten exakte Einblicke in das Privatleben bestimmter Personen gewonnen werden könnte, stelle dies einen Eingriff in die Grundrechte dar. Mitglieder der Europäischen Union könnten sich daher nicht mehr sicher sein, ob sie nicht selbst Gegenstand einer Überwachung sind. Um diesen Umstand zu vermeiden, sieht der Gerichtshof strenge Regeln vor, ab wann eine Vorratsdatenspeicherung in Fragen kommen könnte. So müsse die Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten dienen und dürfe nicht bereits bei bloßen Verdachtsfällen o.ä. eingesetzt werden. Daher sei es unerlässlich, dass nur gezielte Daten von bestimmten Personen auf Dauer gespeichert werden würden. Die Erfassung dieser Daten darf nur zum Zweck der Bekämpfung einer schweren Straftat erhoben werden. Dabei sollen die Planung bzw. das Begehen einer schweren Straftat verhindert oder – bei bereits vollendeten schweren Straftaten – die Aufklärung des Sachverhalts unterstützt werden. Zusätzlich müsse die verfolgte Person darüber informiert werden, falls eine Behörde tatsächlich von den gespeicherten Daten Gebrauch machen sollte. Dadurch will der Gerichtshof erreichen, dass Daten nur bei absoluter Notwendigkeit langfristig gespeichert werden.
Da der Gerichtshof eine allgemeine, verdachtslose und langfristige Datenspeicherung untersagt, dürften die aktuellen deutschen Regelungen unzureichend sein. Dies wird wohl das Bundesverfassungsgericht in der nächsten Zeit überprüfen müssen.