Die besondere Schutzwürdigkeit eines Datenschutzbeauftragten erstreckt sich auch auf dessen Stellvertreter. Dies gilt zumindest dann, wenn der Stellvertreter während der Verhinderung des Datenschutzbeauftragten in dessen Rolle auch tätig geworden ist.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg bestätigt und entschieden, dass auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte nicht ohne Weiteres mittels einer ordentlichen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden darf (Az. 8 Sa 32/16). Vielmehr sei auch dieser von dem Sonderkündigungsschutz des § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfasst.
Die besondere Schutzwürdigkeit von Datenschutzbeauftragten
Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten bestehen grundsätzlich darin, den Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb eines Betriebes zu überwachen. Insbesondere soll der Beauftragte darauf hinwirken, dass Gesetze des Datenschutzes eingehalten werden.
Der Tätigkeitsbereich eines Datenschutzbeauftragten ist in den Paragraphen 4f und 4g BDSG geregelt. Aus § 4f Abs.1 BDSG ergibt sich zunächst die Pflicht aller öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, welche personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, eine Person mit dem Datenschutz zu beauftragen. Dabei kann es sich auch um einen Mitarbeiter handeln. Diese Aufgabenstellung bringt jedoch naturgemäß eine gewisse Brisanz für den Angestellten mit sich. Immerhin stimmen die Zielvorgaben von Datenschutzgesetzen nicht immer mit den Interessen des Unternehmens überein. Der Gesetzgeber wollte die konfliktträchtige Stellung des betriebsinternen Datenschutzbeauftragten stärken. Dieser regelte daher in § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG, dass einem Beauftragten, für dessen Bestellung eine gesetzliche Pflicht bestand, nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Der darauffolgende Satz erstreckt diesen Kündigungsschutz sogar auf ein Jahr nach der Abberufung als Beauftragter.
Die Kündigungsschutzklage eines stellvertretenden Beauftragten
Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Betriebskrankenkasse zwar eine Mitarbeiterin mit dem Datenschutz beauftragt. Diese war jedoch längere Zeit erkrankt und konnte ihre Pflichten insofern nicht wahrnehmen. Schließlich wurde einem anderen Mitarbeiter vertretungsweise der Datenschutzauftrag für einen begrenzten Zeitraum erteilt. Nach Ablauf der Frist kündigte der Arbeitgeber dem Stellvertreter ordentlich, also ohne die Bezeichnung eines wichtigen Grundes. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter im Wege einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht Hamburg. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 13.04.2016, Az. 27 Ca 486/15 statt. Die Krankenkasse wehrte sich gegen dieses Urteil mit einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg.
Gesetzliche Pflicht zur Stellvertreterbenennung
Das LAG schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichtes an. Primär beschäftigten sich die Richter mit der Frage, ob für die Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten eine Pflicht bestand. Denn nur in einem solchen Fall würde der besondere Kündigungsschutz, wie schon bei dem regulär Beauftragten, greifen.
Im Ergebnis wurde eine derartige Pflicht auch bejaht. Diese folge zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, ergebe sich allerdings aus dessen Sinn. Würde während der Verhinderung des Beauftragten kein Stellvertreter berufen werden, würden auch die Datenschutzpflichten des Betriebes nicht eingehalten werden können. Daraus folge, dass die Pflicht zur Berufung eines Vertreters jedenfalls dann bestehe, wenn konkrete Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten anstünden und von diesem nicht zeitnah erledigt werden könnten.
Damit bestätigte das Gericht, dass der Stellvertreter den gleichen Kündigungsschutz genießt wie der Datenschutzbeauftragte selbst. Dies gelte jedenfalls, wenn der Stellvertreter auch tatsächlich Datenschutzaufgaben wahrgenommen habe. Da vorliegend die Schutzvorschriften missachtet wurden, erklärten die Richter die Kündigung für nichtig.
Fazit
Insbesondere in Bezug auf die Pflicht zur Bestellung eines Stellvertreters für Datenschutzbeauftragte gibt es bis dato keine gefestigte Rechtsprechung. Insofern dürfte das LAG Hamburg mit seinem Urteil einen wichtigen Schritt in Richtung Arbeitnehmer- und Datenschutz gemacht haben.