Das EuG hat entschieden, dass die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ (Die Mafia setzt sich zu Tisch) gegen die öffentliche Ordnung verstößt und für nichtig zu erklären ist.
Im Jahr 2006 stellte die spanische Gesellschaft La Honorable Hermandad (deren Rechtsnachfolgerin La Mafia Franchises ist) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung der Unionsmarke „La Mafia se sienta a la mesa“, u.a. für Verpflegungsdienstleistungen. Im Jahr 2015 stellte Italien beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke, den es damit begründete, dass sie gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoße. Diesem Antrag wurde vom EUIPO stattgegeben. Das EUIPO war nämlich der Ansicht, dass die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ die unter dem Namen „Mafia“ bekannte kriminelle Organisation offenkundig fördere und dass die Wortbestandteile dieser Marke insgesamt eine Botschaft von Geselligkeit zum Ausdruck brächten und den Wortbestandteil „Mafia“ verharmlosten, womit sie dem hiervon vermittelten Ernst nicht gerecht würden. Da La Mafia Franchises mit der Entscheidung des EUIPO nicht zufrieden war, wandte sie sich mit einem Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung an das EuG.
„Mafia“ im Namen als Hinweis auf eine kriminelle Organisation
Das EuG hat die Klage der La Mafia Franchises abgewiesen und die Entscheidung des EUIPO bestätigt. Nach Auffassung des EuG ist der Wortbestandteil „La Mafia“ in der Marke der spanischen Gesellschaft dominierend und wird weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden, die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten u.a. auf Einschüchterung, auf körperliche Gewalt und auf Mord zurückgreift, wobei zu diesen Tätigkeiten u.a. der illegale Drogenhandel, der illegale Waffenhandel, die Geldwäsche und die Korruption gehören. Derartige kriminelle Tätigkeiten verstoßen gegen die Grundrechte der Union, insbesondere gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit, die unteilbar seien und die das geistig-religiöse und sittliche Erbe der Union bildeten. Zudem stellten die kriminellen Tätigkeiten der Mafia angesichts ihrer grenzüberschreitenden Dimension eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit im gesamten Unionsgebiet dar. Der Wortbestandteil „La Mafia“ werde in Italien als äußerst negativ wahrgenommen, da diese kriminelle Organisation die Sicherheit dieses Mitgliedstaats schwerwiegend beeinträchtige. Das EuG bestätigt somit, dass der Wortbestandteil „La Mafia“ die Verkehrskreise offenkundig an den Namen einer kriminellen Organisation denken lasse, die für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung verantwortlich sei.
Marke vermittelt „positives Bild der Tätigkeiten der Mafia“
Zudem stellt das EuG zunächst fest, dass der Umstand, dass La Mafia Franchises mit der Anmeldung der Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ darauf abgezielt haben will, die Kino-Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen, nicht aber Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, keinen Einfluss auf die negative Wahrnehmung dieser Marke durch die Verkehrskreise habe. Auch seien die von der Marke der spanischen Gesellschaft erworbene Bekanntheit und das thematisch angelegte Konzept der Restaurants, die bzw. das mit den Filmen der Saga „Der Pate“ in Zusammenhang stehe, für die Beurteilung, ob die angegriffene Marke gegen die öffentliche Ordnung verstoße, unerheblich. Zudem sei die Tatsache, dass es zahlreiche Bücher und Filme gebe, die sich auf die Mafia beziehen, in keiner Weise geeignet, die Wahrnehmung der von dieser Organisation begangenen Straftaten zu verändern. Schließlich pflichtet das EuG der Würdigung des EUIPO und Italiens bei, wonach die Verknüpfung des Wortbestandteils „La Mafia“ mit dem Satz „se sienta a la mesa“ (was im Spanischen „setzt sich zu Tisch“ bedeutet) einerseits und mit einer roten Rose andererseits geeignet sei, ein insgesamt positives Bild der Tätigkeiten der Mafia zu vermitteln und die kriminellen Tätigkeiten dieser Organisation zu verharmlosen.
Potentiell Anstoß erregend und beleidigend
Das EuG kommt zu dem Schluss, dass die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ auf eine kriminelle Organisation verweise, ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation gebe und die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die Grundwerte der Union verharmlose. Diese Marke sei folglich geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert werde und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfüge, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen. Deshalb sei sie für nichtig zu erklären.
Quelle:
Pressemitteilung des EuGH Nr. 33/2018 v. 15.03.2018