Wird ein benzinbetriebener Pkw auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, so rechtfertigt allein dies eine Abschleppmaßnahme, und zwar auch ohne konkrete Behinderung anderer Fahrer von Elektrofahrzeugen (VG Gelsenkirchen).
Ein Autofahrer stellte seinen benzinbetriebenen Audi Q7 am rechten Fahrbahnrand auf einem dort befindlichen Parkplatz mit Verkehrszeichen »Parken« (»P« auf blauem quadratischen Grund), das mit einem weißen Zusatzzeichen verbunden war, dessen Sinnbild ein Fahrzeug mit einem Elektrostecker zeigte. Der abgestellte Audi war kein Elektrofahrzeug. Das Fahrzeug wurde auf Veranlassung einer polizeilichen Kontrolleurin abgeschleppt. Zum Zeitpunkt dieser Maßnahme war der zweite, daneben befindliche Sonderparkplatz unbelegt. Der Autofahrer wandte sich gegen die erhobenen Abschleppkosten, da die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 hielt den Gebührenbescheid wegen der Abschleppkosten für rechtmäßig.
Verhältnismäßigkeit war gewahrt
Der Abschleppmaßnahme – so das Gericht – sei nicht zu beanstanden und stelle sich insbesondere als verhältnismäßig dar.
Der Gesetzgeber habe mit dem Elektromobilitätsgesetz zum Ausdruck gebracht, die Elektromobilität in vielfältigen Bereichen fördern zu wollen. Insbesondere sieht § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes die mögliche Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im ruhenden Verkehr ausdrücklich vor, ohne dass mit dem Parken zwingend auch ein Ladevorgang verbunden sein müsse.
Unstreitig hatte der Autofahrer unberechtigt auf diesem Sonderparkplatz geparkt. Das unberechtigte Parken stelle bereits eine Störung der Rechtsordnung dar, nämlich die mit der Ausweisung des Sonderparkplatzes verbundene Bevorrechtigung der Fahrer von Elektrofahrzeugen, hier zu parken. Allein die Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertige die Abschleppmaßnahme; denn der parkberechtigte Personenkreis solle darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum jederzeit zur Verfügung stehe.
Daher sei auch keine konkrete Beeinträchtigung erforderlich; es sei also nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme tatsächlich ein weiterer Sonderparkplatz frei sei. Durch die gesetzliche Regelung komme eindeutig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen wünsche und ihnen einen hohen Stellenwert beimesse. Dies mache es erforderlich, dass begünstigende Sondervorschriften – wie hier – bei Verstößen durch entsprechende Gegenmaßnahmen, also Abschleppen, durchgesetzt würden.
1 Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. 01. 2020 – 17 K 4015/18, besprochen in RdW 15/2020, Rn. 290.