Rechtliches

Schadensersatz nach Steinschlag bei Mäharbeiten

©animaflora - stock.adobe.com

Bei der Durchführung von Mäharbeiten in einem sehr geringeren Abstand von zwei bis drei Metern zu parkenden Fahrzeugen sind weitergehende Schutzvorkehrungen geboten, um Schäden an Personen und Sachen zu verhindern. Insbesondere entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), dass in einer solchen Sachlage ein Hinweis auf die bevorstehenden Mäharbeiten zumutbar ist.

Stein beschädigt Scheibe von Linienbus

Ein Busunternehmen setzte Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr in Frankfurt am Main ein. Im April 2019 stellte ein Mitarbeiter einen Linienbus an der U-Bahn-Station Kalbach ab. In einem Abstand von zwei bis drei Metern zum Halteplatz wurden Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durchgeführt. Die hintere linke Scheibe des Busses wurde durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Stein getroffen und ging zu Bruch. Durch die herabfallenden Scherben wurden darüber hinaus die Sitzschalen des Busses beschädigt. Das Busunternehmen klagte zunächst erfolglos auf Erstattung der Reparaturkosten vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Die daraufhin beim OLG eingelegte Revision hatte überwiegend Erfolg.1

Verletzung von Verkehrssicherungspflicht

Das Gericht sprach dem Busunternehmen einen Schadensersatzanspruch zu, denn der Betreiber des Mähfahrzeugs habe eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich habe derjenige, der die Gefahrenquelle schaffe, die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Indes müsse nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden. Es bedürfe nur solcher Schutzvorkehrungen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf.

Hinweis auf Durchführung der Mäharbeiten zumutbar

Konkret hätte der Fahrer des Mähers bei diesen Arbeiten die notwendigen Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, um die Gefahr hochgeschleuderter Steine zu vermeiden. Entscheidend für diese Bewertung sei, dass es sich um eine sehr überschaubare Grünfläche gehandelt und der Abstand zu parkenden Fahrzeugen nur zwei bis drei Meter betragen habe. Daher sei es nach Ansicht des Gerichts für den Fahrer zumutbar gewesen, den Busfahrer über die bevorstehenden Mäharbeiten zu informieren.

Der Busfahrer hätte dann selbst – ggf. in Rücksprache mit seinem Vorgesetzten – entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnimmt, oder ob er das Fahrzeug vorübergehend an einer anderen Stelle abstellt. Folglich habe es in diesem Fall offenbleiben können, ob weitergehende Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich und zeitlich zumutbar gewesen wären.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Fahrer fahrlässig gehandelt. Er hätte die Notwendigkeit der weitergehenden Schutzvorkehrung erkennen müssen und dementsprechend handeln können.

 

1 OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2021 – 26 U 4/21

Besprochen in RdW 2021, Heft 23/24, Rn. 450