Seit 2019 ist die Nutzung von Handy-Programmen, die vor Radarfallen im Straßenverkehr warnen (sog. Blitzer-Apps), strafbewehrt. Mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) wird nun weitergehend klargestellt, dass nicht nur die eigene Nutzung, sondern auch die eines Mitfahrers verboten ist. Der Fahrzeugführer muss nicht durch eigenständiges Handeln die App aktivieren, sondern es genügt, dass er sich die Warnfunktion zunutze macht.
Im Januar 2022 fuhr ein Autofahrer mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg und betätigte mehrfach nicht den Fahrtrichtungsanzeiger. Der Autofahrer wurde daraufhin von einer Polizeistreife kontrolliert. Auf der Mittelkonsole des Wagens lag das Mobiltelefon der Mitfahrerin mit der geöffneten App „blitzer. de“. Eine Blitzer-App warnt im Straßenverkehr vor Radarfallen. Nachdem der Autofahrer angehalten wurde, beobachteten die Beamten, wie er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob.
100 € Bußgeld für Autofahrer
Im Oktober 2022 wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Heidelberg zu einem Bußgeld von 100 € verurteilt. Seit 2019 ist die Verwendung von Blitzer-Apps gesetzlich verboten und mit einem Bußgeld von mindestens 75 € und einem Punkt im Fahreignungsregister verbunden. Der Einwand des Autofahrers, er habe vom Einsatz der Blitzer-App nichts gewusst, habe widerlegt werden können. Das Gericht stützte sich dazu auf die Aussage des Polizisten, dass der Autofahrer das Mobiltelefon bewusst weggeschoben habe, und setzte das in Beziehung zu der auffälligen Fahrweise.
OLG Karlsruhe: Nutzung durch Mitfahrerin unbeachtlich
Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde beim OLG Karlsruhe ein. Er meinte, dass der Tatbestand der Verbotsnorm nicht erfüllt sei, weil die Mitfahrerin die Blitzer-App betätigt habe. Der Senat befand daraufhin, dass es für einen Verstoß nicht erforderlich sei, dass der Autofahrer selbst die Blitzer-App aktiviert habe. Insbesondere setze die Verbotsnorm in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht voraus, dass der Fahrzeugführer die Blitzer- App selbst aktivieren müsse. Dem Wortlaut der Norm zufolge dürften derartige technische Geräte, die zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, „nicht verwendet werden“. Damit sei auch eine Verhaltensweise erfasst, mit dem der Fahrzeugführer sich die verbotene Funktion zunutze mache. Da der Autofahrer nach den Feststellungen des Amtsgerichts von der Blitzer-App Kenntnis hatte, erfolgte deren Nutzung auch mit Billigung des Fahrzeugführers.
Praxistipp
Grundsätzlich ist zu beachten, dass kein generelles Verbot von Blitzer-Apps herrscht. Die häufig in Navigationsgeräte integrierte oder auf Handys installierte Warnfunktion kann vor Fahrtbeginn oder bei einer Pause aktiviert werden. Nicht gestattet ist allerdings die Warnung vor Radarfallen an Ort und Stelle. Dementsprechend darf die App während der Fahrt nicht in einem betriebsbereiten Zustand sein. Demgegenüber ist die reine Installation der App auf dem Smartphone keine strafbewehrte Handlung.
Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 8/2023, Rn. 136.