Ein Verein legte Beschwerde gegen seine Schließung aufgrund akuter Brandschutzmängel beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht (VG) hat den Antrag eines Vereins, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde vom 05.11.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt und dazu ausgeführt, die gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Vereins und dem Vollziehungsinteresse der Bauaufsichtsbehörde gehe zulasten des Vereins aus.
Nach der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig, weil die Nutzung der Kellerräume des Vereinsheimes als Versammlungsstätte bereits formell illegal sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) blieb ohne Erfolg.
Insbesondere ist die Nutzung des Kellers in Art und Maß entgegen der Auffassung des Vereins summarischer Prüfung zufolge bereits nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Dem stehen schon die von der Behörde nach Durchführung von Ortsbesichtigungen am 05.11.2021 und 26.11.2021 dokumentierten baulichen Änderungen in Form der Entfernung einer Trennwand, dem Einbau einer Toilettenanlage und Änderung der außen liegenden Kellertreppe entgegen.
Bauliche Veränderungen nicht unwesentlich
Dass es sich dabei nur um unwesentliche oder von der Genehmigung zur Erweiterung des Vereinsheims vom 05.02.1991 erfasste Veränderungen handelte, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan.
Abgesehen davon fällt aber auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige allgemeine Interessenabwägung zulasten des Vereins aus. Nach den Feststellungen der Bauaufsichtsbehörde bestehen akute Brandschutzmängel, weil ein erforderlicher zweiter Rettungsweg fehlt. Auch deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nutzung der Räume im Keller des Gebäudes als Versammlungsstätte.
Die Behörde hatte in den beiden durchgeführten Ortsterminen festgestellt, dass für die streitgegenständlichen Räume der erforderliche zweite Rettungsweg fehlt und hat dies in den Akten dokumentiert. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Vereinsvorstand auch nicht infrage gestellt.
Zweiter Rettungsweg fehlt komplett
Soweit er darauf verwiesen hat, dass der Zugang über die Kellertreppe in brandtechnischer Hinsicht durch dessen Verlegung und Verbreiterung verbessert worden sei, bezieht sich dies nach fachlicher Überprüfung nur auf den ersten Rettungsweg.
Ausgehend hiervon wäre die Fortsetzung der untersagten Nutzung mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in den Kellerräumen aufhaltenden Personen verbunden. Mit der Entstehung eines Brandes muss unter den gegebenen Verhältnissen jederzeit gerechnet werden.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, belegt nicht, dass insofern keine Gefahr besteht. Bei einem jederzeit möglichen Brand hätten die sich in den Räumlichkeiten aufhaltenden Personen bei Sperrung des ersten Rettungsweges, z. B. durch eine massive Verrauchung, keine andere Möglichkeit, den Keller zu verlassen.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt im unteren Bereich des nach Landesrecht vorgegebenen Rahmens von mindestens 10 € und höchstens 100 000 €. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Einwendung, es handele sich hier um einen gemeinnützigen eingetragenen Verein, nicht zu beanstanden.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.2022 – 7 B 1977/21
Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 11/2023, Rn. 116.