Grundlagen Rechtliches

Unfall mit alkoholisiertem Fußgänger: Schadensersatzansprüche

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Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Berufung gegen ein Urteil eines Landgerichts zu entscheiden, das die Klage eines Fußgängers gegen die Haftpflichtversicherung eines Pkw-Halters abgewiesen hatte.

Der Fußgänger war seinerzeit im alkoholisierten Zustand, jedoch nicht erkennbar hilfsbedürftig, beim Überqueren einer Straße von dem versicherten Pkw erfasst und verletzt worden. Er begehrte von der Haftpflichtversicherung den Ersatz seines Schadens. Das Oberlandesgericht beabsichtigte, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Es gab dem klagenden Fußgänger Gelegenheit zur Stellungnahme.

Berufung ohne Aussicht auf Erfolg

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1, StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Zwar liegt eine Verletzung von Körper und Gesundheit bei Betrieb des haftpflichtversicherten Fahrzeugs vor. Auch ist die Haftung nicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

(…)

Amtliche Leitsätze

1. Überquert ein erwachsener Fußgänger entgegen § 25 Abs. 3 StVO eine Fahrbahn, ohne auf einfach und ohne Einschränkung erkennbare herannahende Pkw zu achten und wird von einem Pkw erfasst, kann dies – wie hier – zu einer vollständigen Kürzung des Anspruchs aus § 7 StVG über § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB führen (zum nicht vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr bei einem Minderjährigen).

2. Zwar ist auch ein erkennbar alkoholisierter Fußgänger als hilfsbedürftig im Sinn des § 3 Abs. 2a StVO anzusehen.

3. Die Anwendung von § 3 Abs. 2a StVO setzt allerdings voraus, dass der gefährdete Verkehrsteilnehmer aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale als hilfsbedürftig in diesem Sinne zu erkennen ist.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 19.08.2024 – 7 U 58/23

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im RdW-Kurzreport 01/2025, Rn. 13.