Rechtliches Sicherheitskonzepte

Videoüberwachung durch Kommunen; Stellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Nahaufnahme einer Videosicherheitskamera.
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Um diese Thematik ging es in einer Schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag. Die Anfrage nebst unten vermerkter Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 08.12.2025 geben wir nachfolgend wieder:

[Vorbemerkung des Fragestellers]

EU und Bund machen – von Kennzeichenerfassung bis Videoüberwachung von Liegenschaften – selbst Gebrauch von Videoüberwachung. Sie führen hierfür berechtigte Schutzinteressen an. Auf kommunaler Ebene gibt es hier häufig Schwierigkeiten. Die Verantwortung für diese Schwierigkeiten wird bei der Auslegung von EU- und Bundesrecht durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gesehen. Für volle sechs Jahre durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags ernannt, ist der Beauftragte nicht der Kabinettsdisziplin oder einer Kontrolle durch den Landtag unterworfen. Er gehört der Exekutive an, legt aber gleichzeitig Recht aus. Diese Stellung stößt bei direkt gewählten Bürgermeistern und Gemeinderäten, deren Aufgabe es auch ist, die öffentliche Ordnung vor Ort zu erhalten, dann auf Unverständnis, wenn der Beauftragte sich als Einzelperson gegen kommunale Gremienbeschlüsse stellt. Ablehnung (bis hin zu juristischen Auseinandersetzungen) erfährt der Beauftragte, wenn er in seiner Auslegung ähnlicher oder gleicher Rechtsgrundlagen von seinen Kollegen in anderen Bundesländern und/oder erstinstanzlicher Rechtsprechung abweicht, um einer Kommune beispielsweise die Videoüberwachung öffentlicher Plätze mit zuvor belegten Straftaten/Ordnungswidrigkeiten zu untersagen.

1. Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass die bisher praktizierte Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und anderen, entgegenstehenden Grundrechten ganz generell einer Revision unterzogen werden muss?

„Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss vielmehr im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Dies erkennt Erwägungsgrund 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits an, im Gesetzestext der DSGVO kommt dies allerdings nicht ausreichend zur Geltung. Um der Notwendigkeit der Abwägung des Datenschutzgrundrechts mit anderen Grundrechten mehr Geltung zu verleihen, sollte dies ausdrücklich in den Gesetzestext der DSGVO aufgenommen werden. Die Staatsregierung hat diese Forderung bereits im Rahmen der Konsultation der Europäischen Kommission zum sog. Digital-Omnibus mit Stellungnahme vom 14.10.2025 erhoben und vorgeschlagen, in Art. 5 DSGVO einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut einzufügen: ,Die Grundsätze und Vorgaben dieser Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten sind so auszulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit den jeweiligen Vorgaben dieser Verordnung verfolgten Zweck stehen, dass sie den freien Verkehr personenbezogener Daten nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen und mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten anderer Personen als der betroffenen Person in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.‘ Der Vorschlag wurde von der Europäischen Kommission in ihrem Entwurf für einen Digital-Omnibus leider nicht aufgegriffen. Die Staatsregierung wird die Forderung aber aufrechterhalten und weiterhin in Brüssel einbringen.“

2. Sieht die Staatsregierung … die Notwendigkeit, das Bayerische Datenschutzgesetz bei der Frage der Videoüberwachung durch Kommunen – ungleich privaten Dritten – zu überarbeiten, um Auslegungsspielräume beim Datenschutzbeauftragten zu minimieren, womit auch das Verständnis für dessen Wirken als Einschreiten bei eindeutigen, auslegungsfreien Rechtsverstößen nachhaltig gestärkt würde?

„Die Staatsregierung plant eine Überarbeitung der Regelung zur Videoüberwachung durch bayerische öffentliche Stellen (Art. 24 Bayerisches Datenschutzgesetz), um auf die praktischen Schwierigkeiten der Anwendung und Auslegung dieser Norm zu reagieren.“

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 08.12.2025 (LT-Drs. 19/9251)

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 11/2026, Rn. 102.