Rechtliches

Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder

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Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Es gilt die Angemessenheitsvermutung von tariffähigen Vereinigungen. Grundsätzlich, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem weiteren Urteil, können Sonderzahlungen an Gewerkschaftsmitglieder vereinbart werden. Dies gelte zumindest für die sog. „einfachen Differenzierungsklauseln“, bei denen Sonderzahlungen tariflich nur für Gewerkschaftsmitglieder vereinbart werden. Die „qualifizierten Differenzierungsklauseln“, wonach auch dem Nicht-Gewerkschaftsmitglied der Bonus gewährt wird und der Gewerkschafter erneut Anspruch auf den Bonus hat, sieht das Gericht aber als unzulässig an (Urteil vom 23.03.2011, 4 AZR 366/09).

Zulässigkeit von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln

Früher lehnte das BAG tarifvertragliche Differenzierungsklauseln generell ab. Eine Differenzierung nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft laufe darauf hinaus, dass sich der Arbeitgeber in den Dienst des Koalitionsgegners spannen lasse. Das sei für einen Arbeitgeber unzumutbar. Außerdem übe die Differenzierungsklausel einen Druck auf die Außenseiter aus, einer Gewerkschaft beizutreten. Die Gewerkschaften hingegen vertraten die Ansicht, dass eine Bonuszahlung in Höhe des einfachen oder gar doppelten Gewerkschaftsbeitrags (in der Regel 1 Prozent des Bruttomonatsentgelts) zulässig sein müsse. Später gab das Gericht seine Rechtsprechung auf. Einfache Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, wie hoch eine Bonuszahlung sein darf, bleibt aber unklar. Bislang hat das BAG Sonderleistungen von bis zu 535 Euro im Jahr gebilligt.

Opel-Mitarbeiter klagten auf Sonderzahlungen

Opel-Mitarbeiter, die 2010 bei Sonderzahlungen nur für IG-Metall-Mitglieder leer ausgegangen waren, klagten vor dem BAG. Zum Konflikt war es 2010 gekommen. Bei Sanierungsverhandlungen hatte die IG Metall sogenannte „Erholungsbeihilfen“ in Höhe von 200 Euro ausgehandelt. Diese wurden nur an Gewerkschaftsmitglieder gezahlt. Im Rahmen der Sanierungsvereinbarungen hatte es einige Vereinbarungen, darunter auch entgeltabsenkende, gegeben. Die IG Metall hatte ihre Zustimmung dazu von einer „Besserstellung“ ihrer Mitglieder abhängig gemacht und die 200 Euro Erholungsbeihilfe vereinbart. Opel hat das Geld, insgesamt 8,5 Millionen Euro, über einen Verein im Saarland ausgezahlt, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an IG-Metall-Mitglieder leistet.

Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung

Das BAG entschied, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gilt, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen eine Zusatzleistung nur für Gewerkschaftsmitglieder vereinbart hat und wies die Klage ab. Die Beitrittsvereinbarung war Bestandteil des „Sanierungspakts“ der Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen berühren den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Das gelte unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder in einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden seien.

Es ist zu befürchten, dass ver.di nach diesem Urteil bei anstehenden Verhandlungen erneut diese Forderung aufgreifen wird.

Quellen

Pressemitteilung Nr. 24/14 des BAG

Pressemitteilung Nr. 21/11 des BAG