Rechtliches

Urteil: „Idiotentest“ vor Führerschein-Neuerteilung erst ab 1,6 Promille

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Ein Autofahrer war bei einer Routinekontrolle mit einem Blutalkoholwert von 1,28 Promille erwischt worden. Er wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (vgl. § 316 SGB) verurteilt; außerdem wurde ihm für die Dauer von sechs Monaten die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

Ein Jahr später beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle. Von dort erhielt er die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (sog. Idiotentest) vorzulegen. Als der Autofahrer dem nicht nachkam, verweigerte die Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis. Der Mann war der Auffassung, dass die Anordnung der MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) unzulässig sei und zog vor Gericht.

Beim Bundesverwaltungsgericht1 hatte sein Ansinnen letztlich Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Führerscheinstelle, dem Mann die beantragte Fahrerlaubnis auch ohne Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage des Alkoholmissbrauchs zu erteilen.

Eindeutiger Wortlaut der Rechtsvorschriften

Bei der Entscheidung über eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde (vgl. § 13 Nr. 2 c Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Dieser Alkoholwert war vorliegend unstreitig nicht erreicht. Gleichwohl waren sowohl die Führerscheinstelle als auch die Vorinstanzen der Auffassung, dass hier eine andere Passage dieser Vorschrift zum Tragen komme, sodass auch unter 1,6 Promille ein Gutachten angefordert werden könne, sofern die Fahrerlaubnis strafgerichtlich entzogen worden war.

Dem erteilte das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Absage: Die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis sei kein eigenständiger und unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Somit bleibe es bei der Regelung, dass bei erstmaliger Alkoholfahrt unter 1,6 Promille im Allgemeinen kein medizinisches-psychologisches Gutachten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis angefordert werden darf.

Anmerkung:

Von diesem Grundsatz lässt das Bundesverwaltungsgericht nur dann eine Ausnahme zu, wenn zwischenzeitlich zusätzliche Tatsachen unabhängig von der früheren Alkoholfahrt die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. In diesen Fällen kann bei der Neuerteilung ein Gutachten angefordert werden.

1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. April 2017 – 3 C 24.15.a, besprochen in RdW 2017 Rn. 235.