Seit Juni 2019 besteht das Bewacherregister (BWR) beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im BWR sind alle Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter elektronisch auswertbar erfasst.
Aufbau des Bewacherregisters
Die kommunalen Ordnungsbehörden verarbeiten unter anderem die Daten zu deren Qualifikation und Zuverlässigkeit. Mit den digitalen Prozessen besteht überwiegende Zufriedenheit, doch für die Bewachungsgewerbetreibenden bedeutet das Register einen bürokratischen Mehraufwand.[1] Vor allem aber gibt es in den kommunalen Verwaltungen offenbar Ausstattungsmängel, die dazu führen, dass auch nach beinahe drei Jahren Regelbetrieb noch nicht alle Sicherheitsunternehmen und deren Sicherheitskräfte registriert sind.[2]
Übergang des Bewacherregisters
Nun soll diese „Dauerbaustelle“[3] in eine andere Zuständigkeit überführt werden. Das Register wird vom BAFA auf das Statistische Bundesamt (StBA) übertragen. Der Zuständigkeitswechsel erfolgt, weil die ministerielle Zuständigkeit für das Bewachungsrecht vom Wirtschaftsministerium auf das Innenministerium (BMI) übergegangen ist.[4] Diese ministerielle Zuständigkeit umfasst die Fachaufsicht über die Registerbehörde des Bewacherregisters. Dementsprechend erfolgt die Aufgabenzuweisung nun an das StBA als nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des BMI.
Gesetzgebungsverfahren
Die Bundesregierung hat am 28. Januar 2022 den „Entwurf eines Gesetzes zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt“ vorgelegt.[5] Ziel ist, die rechtlichen Voraussetzungen für den Wechsel der Registerbehörde und die damit einhergehende Übermittlung des Datenbestands des BWR zu schaffen. Durch eine Änderung der Zuständigkeitsregelung in § 11b Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) wird das StBA als neue Registerbehörde des Bewacherregisters bestimmt. Der Wechsel soll laut Gesetzentwurf zudem genutzt werden, um die informationstechnischen Grundlagen des BWR weiterzuentwickeln. Im StBA bestehe Expertise in der Verarbeitung von besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten. Geregelt wird darüber hinaus eine Übergangsphase mit fünfzehnwöchigem Probebetrieb. Dazu wird der mittlerweile obsolete § 158 GeWO neu gefasst. In den Probebetrieb sind die Unternehmen nicht eingebunden.[6]
Hinsichtlich der Kosten ist dem Gesetzentwurf zu entnehmen, dass – neben den Einmalkosten der Umstellung – beim StBA offenbar höhere laufende Kosten der Aufgabenerfüllung entstehen als bisher beim BAFA.[7]
Federführend im Gesetzgebungsverfahren ist der Ausschuss für Innere Angelegenheiten. Das Gesetz ist laut Gesetzentwurf nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat hat im ersten Durchgang am 11. März 2022 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben.[8] Änderungen am Gesetzentwurf sind aber noch möglich, wenn der Bundestag nach der ersten Lesung den Gesetzentwurf dem Fachausschuss überweist.
Fazit
Der Zuständigkeitswechsel für das Sicherheitsgewerbe ist von diesem selbst lange im Sinne einer modernen Sicherheitsarchitektur gefordert und sein letztendlicher Vollzug dementsprechend begrüßt worden. Der nun folgerichtig anstehende Übergang des BWR vom BAFA auf das StBA verbindet sich mit der Hoffnung, dass die Sicherheitsstandards weiter erhöht und die technischen Anwendungsprobleme beseitigt werden können. Allerdings darf der Bürokratieaufwand für die Unternehmen nicht noch weiter wachsen. Zudem besteht bei einigen Unternehmen und Verbänden die Befürchtung, dass steigende Betriebskosten für das Register mittels höherer Gebühren an die Unternehmen weitergegeben werden.[9] Schließlich scheint die Probezeit mit 15 Wochen recht knapp bemessen.[10]
[4] Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2020 zwischen dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
[6] Kritisch dazu der BDSW in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2022
[7] Vgl. dazu auch Stellungnahme des DIHK vom 14. Januar 2022