Rechtliches

Kein Schadensersatz für Eventus-Geschädigte

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Bei der betrügerischen Wohnungsgenossenschaft Eventus haben Anleger Millionen von Euro verloren. Nach Entscheidung des Landgerichts Stuttgart haften die zuständigen Prüfer jedoch nicht dafür; der Anspruch auf Schadensersatz wurde abgelehnt.1

Geschädigte des Millionenbetrugs um die insolvente Eventus-Wohnungsgenossenschaft erhalten keinen Schadensersatz vom zuständigen Prüfverband. Die geschädigten Anleger und ehemaligen Eventus-Mitglieder hatten entsprechende Klagen gegen den Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (vbw) auf insgesamt mehrere 100.000 € eingereicht.

Der genossenschaftliche Prüfungsverband VBW war mit der genossenschaftlichen Geschäftsprüfung der Eventus EG beschäftigt. Im Rahmen der registerrechtlichen Gründungsprüfung führte der VBW bei einer gutachterlichen Äußerung am 08.08.2012 aus, dass eine Gefährdung der Belange der Mitglieder „aus heutiger Sicht nicht zu besorgen sei“.

Die Wohnungsgenossenschaft hatte vor allem auf investierende Mitglieder gesetzt und bei diesen insgesamt zehn Millionen € eingesammelt. Das Geld wurde aber kaum in Immobilien angelegt, sondern diente vor allem dem luxuriösen Lebenswandel des Vorstandsvorsitzenden und Gründers. Dieser wurde unter anderem wegen Betrugs in einem schweren Fall zum Nachteil der Anleger zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Ende 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eventus EG eröffnet. Da die Eventus EG insolvent gewesen war, wandten sich die geschädigten Anleger an den vbw. Sie warfen dem vbw vor, dass dessen gutachterliche Äußerungen vom 08.08.2012 in vorsätzlicher Weise fehlerhaft gewesen seien. Nach Ansicht der betroffenen Anleger hätten diese bei der Investition auf die Prüfung durch den vbw vertraut. Das Geschäftsmodell von Eventus sei nicht tragfähig gewesen und die spätere Insolvenz der Eventus demnach nicht überraschend gekommen. Hätte sich die vbw pflichtgemäß verhalten, wäre die Eventus EG nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen worden. Bei pflichtgemäßer Prüfung wäre das betrügerische Schneeballsystem schon viel früher beendet worden.

Entscheidung des LG Stuttgart

Das Landgericht Stuttgart lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht in Betracht komme. Die Kammer ließ jedoch offen, ob die Gründungsprüfung und die späteren Geschäftsprüfungen fehlerhaft waren. Die von den geschädigten Anlegern geltend gemachten schweren Versäumnisse bei der Prüfung von Eventus wurden von dem Landgericht Stuttgart nicht untersucht. Selbst wenn die Vorwürfe zuträfen, würde dies nach Ansicht der Richter keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB begründen.

Kausalzusammenhang liege nicht vor

Die Kläger könnten keinen Schadensersatz dafür verlangen, dass sie sich als investierende Mitglieder an der Eventus EG beteiligt hatten. Dadurch, dass weder die Gründungsprüfung noch die weiteren anderen Prüfberichte veröffentlicht wurden, fehle es an dem notwendigen Kausalzusammenhang der Prüfungsergebnisse für den Beteiligungsentschluss der Anleger. Die Kläger hätten die Ergebnisse der Prüfberichte unstreitig gekannt und könnten deshalb ihre Entscheidung, in Eventus zu investieren, nicht darauf gestützt haben, sagten die Richter. Sie führten weiter aus, dass vielmehr ein Nachweis konkreter Kausalität im Hinblick auf den Willensentschluss des geschädigten Anlegers erforderlich sei, an welchem es hier mangels Kenntnis der Klageparteien von den Arbeitsergebnissen der VBW fehle.

 

1 LG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2022 – 12 O 472/19.

Entnommen aus RdW-Kurzreport, Rn. 262.