Rechtliches

2331 Euro für verwahrtes Kfz-Kennzeichen sind zu viel

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Kosten in Höhe von 2.331 Euro für die Verwahrung eines Kfz-Kennzeichens für die Dauer von nahezu einem Jahr sind unverhältnismäßig. Das hat das Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit Urteil vom 27. Juli 2022 entschieden (Az. 8 K 728/22.TR).

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle im Dezember 2020 stellten zwei Polizisten fest, dass am Kfz-Kennzeichen eines angehaltenen Fahrzeugs die EU-Kennung mit schwarzer Folie abgeklebt war und dem vorderen Kennzeichen die Stempelplakette fehlte. Im Laufe der Kontrolle erklärte der Fahrer, dass er das amtliche Originalkennzeichen immer im Fahrzeug mitführe. Daraufhin wurde er von den Polizisten aufgefordert, das gestempelte Originalkennzeichen an seinem Fahrzeug zu montieren. Auf diese Aufforderung erklärte der Mann, das könne er zwar tun, allerdings würde er nach der Kontrolle wieder das nicht gestempelte Kennzeichen anbringen. Auf Grund dieser Äußerung entschieden die Beamte, das ungestempelte Kennzeichen sicherzustellen.

Polizei berechnet 7 € pro Tag – für ein Jahr

Im Januar 2021 forderte die Polizei den Inhaber des Autos auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfalle, an dem das Kennzeichen aufbewahrt werde. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte die Polizei dem Autofahrer sodann mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Angeschriebene zu, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen wäre. Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land die Kosten der bis dahin erfolgten Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro (333 Tage à 7 Euro) fest.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kfz-Inhaber gegen den Gebührenbescheid Klage vor dem VG. Die Trierer Richter gaben ihm nun Recht und hoben den Gebührenbescheid auf. Zwar dürften Gebühren für die Verwahrung sichergestellter Sachen erhoben werden. Ebenso sei es korrekt, dass hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 bis 21 Euro pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebührenerhebung im Hinblick auf den konkret zugrunde gelegten Zeitraum (333 Tage) unverhältnismäßig. Der Grund: Das Land Rheinland-Pfalz treffe eine Kostenminderungspflicht. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen, an denen kein erkennbares ideelles Interesse besteht, sei es nach der Systematik der des § 24 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG RP) angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung bzw. Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen.

Neues Kennzeichen hätte nur 10 Euro gekostet

Geringwertig sind Sachen nach Auffassung der Verwaltungsrichter dabei immer dann, wenn ihr Wiederbeschaffungswert 50 Euro nicht übersteigt. Ein Kfz-Kennzeichen können indes schon zu Preisen unter 10 Euro erworben werden. Daher wären hier 14 Tage erforderlich, aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung bzw. Vernichtung vorgelegen hätten, so die Richter. Danach hätte das Kennzeichen entsorgt werden müssen. Die Polizei hatte hier jedoch überhaupt keine Maßnahmen ergriffen, um die Verwahrung umgehend nach Sicherstellung zu beenden. Daher waren die festgesetzten Verwahrungsgebühren rechtswidrig, wie die Richter klarstellten. Den Bescheid hoben sie daher auf.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.