Rechtliches

Klage gegen Mobilfunkanbieter Telekom, Telefónica und Vodafone

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Die Verbraucherzentrale NRW hat Klage gegen Telefónica Germany, Telekom Deutschland und Vodafone erhoben. Grund hierfür ist die Weitergabe von Positivdaten der Kunden an Wirtschaftsauskunfteien ohne die erforderliche Einwilligung der Kundschaft. Ob das ein Verstoß gegen die DSGVO darstellt, müssen nun die Gerichte entscheiden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat Telefónica Germany, Telekom Deutschland und Vodafone bereits mehrmals wegen der Weitergabe von Kundendaten abgemahnt. Da dies erfolglos geblieben ist, hat die Verbraucherzentrale NRW nun Klage gegen die größten Mobilfunkanbieter Deutschlands vor verschiedenen Gerichten eingereicht. Das Verfahren gegen Telefónica Germany wird vor dem Landgericht (LG) München geführt, das gegen Telekom Deutschland vor dem LG Köln und vor dem LG Düsseldorf wurde gegen Vodafone geklagt.

Datenweitergabe an Wirtschaftsauskunfteien

Grund für die Klage ist die Übermittlung von Positivdaten der Kunden durch die Mobilfunkunternehmen an Wirtschaftsauskunfteien (z.B.: Schufa AG). Dieses Vorgehen haben Recherchen des NDR und der Süddeutschen Zeitung aufgedeckt.

Der Begriff „Positivdaten” bezeichnet dabei Daten aus Vertragsverhältnissen, bei denen die Kunden den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt haben, also insbesondere ihre Rechnungen zuverlässig und pünktlich bezahlt haben. Ebenfalls unter den Begriff fallen Informationen darüber, wann mit wem wie viele Verträge geschlossen wurden. Im Gegensatz dazu steht der Begriff „Negativdaten“. Dieser umfasst Daten über Zahlungsrückstände oder sonstige vertragliche Schwierigkeiten des Kunden.

Wer einen Mobilfunkvertrag abschließt, der muss zwar damit rechnen, dass der jeweilige Anbieter sogenannte Negativdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa weitergibt. Im Kern geht es dabei um Informationen zu Zahlungsrückständen und Verschuldungen. Die Auskunfteien beurteilen anhand dieser Zahlen die Kreditwürdigkeit der Bürger. Nach Ansicht von Verbraucherschützern ist hingegen die Weitergabe der sogenannten Positivdaten ohne explizite Zustimmung der Kunden rechtswidrig.

Schutz durch DSGVO

Die Mobilfunkanbieter geben jedoch eben diese Positivdaten an Auskunfteien weiter, ohne hierfür eine Einwilligung der betroffenen Verbraucher einzuholen. Nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist eine Weitergabe der Daten aber nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig oder wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt (Art. 6 EU-DSGVO). Da eine Einwilligung der Kunden nicht vorliegt, müssen nun Gerichte feststellen, ob sich die Mobilfunkanbieter auf ein berechtigtes Interesse zur Datenweitergabe berufen können.

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Denn auch wenn die Positivdaten nichts Schlechtes über den Kunden aussagen, sind diese keinesfalls unbedenklich und harmlos. So werden Informationen weitergegeben, welche anderen Verträge ein Verbraucher abgeschlossen oder wie oft er den Anbieter schon gewechselt hat. Unternehmen können diese Daten z.B. dafür nutzen, das Verhalten gegenüber Verbrauchern zu optimieren. Sie könnten beispielsweise auf Basis dieser Daten „Anbieter-Hopping“ zu den günstigsten Konditionen verhindern, indem sie Verbraucher die häufig den Anbieter wechseln als nicht vertrauenswürdig einstufen und ihnen keinen Vertrag ermöglichen. Außerdem können auch aus den Positivdaten Schlüsse auf die Zahlungsfähigkeit der Kunden gezogen werden.

Ob die Weitergabe der Positivdaten rechtmäßig ist oder die größten Mobilfunkanbieter Deutschlands gegen die EU-DSGVO verstoßen, wird nun vor den Landgerichten in München, Köln und Düsseldorf verhandelt.

Fakt ist: Jeder Verbraucher hat ein Recht darauf, zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über ihn gespeichert hat. Der aktuelle Fall zeigt einmal mehr eindrücklich, dass Unternehmen häufig rücksichtslos mit den Daten ihrer Kunden umgehen, um den eigenen Gewinn zu steigern. Betroffenen Kunden aber kann durch die Vorgehensweise der Mobilfunkanbieter schnell ein Schaden entstehen. Schließlich wissen die Betroffenen nicht, was mit ihren Daten geschieht, worin ein eindeutiger Verstoß gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegt.

Quelle: WBS.Legal, zuletzt abgerufen am 21.11.2022.