Rechtliches

Astabbruch als unvermeidliches Risiko

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In einem aktuellen Urteil klagte eine Autofahrerin gegen die Stadt Ludwigshafen. Ein Ast war auf ihr parkendes Auto gefallen. Das Landgericht Frankenthal (LG) entschied, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt habe. Die Frau hätte mit diesem Risiko rechnen müssen.[1]

Gegen die Stadt Ludwigshafen wurde eine Schadensersatzklage eingereicht. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug an einem regnerischen Tag am Straßenrand geparkt. Durch den Wettereinfluss löste sich an dem ebenfalls dort stehenden Baum ein Ast und fiel auf das geparkte Fahrzeug, wodurch dieses beschädigt wurde.

LG weist Klage ab

Die 3. Zivilkammer des LG begründete diese Entscheidung damit, dass Bäume an öffentlichen Plätzen jederzeit ein Risiko darstellen können und damit zu rechnen sei, dass durch Wettereinflüsse Bäume beschädigt oder sogar entwurzelt werden können. Dies sei auch bei gesunden Bäumen ein mögliches Risiko. Dennoch wäre es nicht notwendig, jegliche Bäume an Straßen und Parkplätzen durch die Stadt entfernen zu lassen oder besonders eingehend beobachten zu müssen. Das Vorhaben, den Verkehr risikolos zu gestalten, sei unmöglich, entschieden die Richter.

Denn Gefahren, die durch die Natur verursacht würden, ohne dass hierbei menschliches Handeln einwirkt, seien unvermeidlich. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Rechtsprechung lediglich eine regelmäßige – in der Regel jährliche – Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse vorsehe. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren sei jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen, da eine Erkrankung oder Vermorschung des Baumes nicht immer von außen erkennbar sei.

Stadt verletzt Verkehrssicherungspflicht nicht

Das LG bestätigte in diesem Fall, dass die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen war. Nur wenige Wochen zuvor inspizierte eine bei der Stadt beschäftigte Kontrolleurin jenen betroffenen Baum.

Dabei festgestelltes Totholz sei dann durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernt worden. Zudem würde der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der „Vitalitätsstufe 1“, der höchsten Gesundheitsstufe, geführt. Abschließend lasse sich somit nicht feststellen, dass die Stadt ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Stadtbaum verletzt habe.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport, 22/2022, Rn. 368.

[1] LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.03.2022 – 3 O 307/21.