Rechtliches

Rettungsgasse: Keine Überlegungsfrist

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Gemäß § 11 Abs. 2 StVO muss sofort eine Rettungsgasse gebildet werden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über die Überlegungsfrist hierbei zu entscheiden.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 – 2 Ss (OWi) 137/22.

Nicht unverzüglich eine Rettungsgasse gebildet

Ein Autofahrer befuhr im Juni 2022 eine Autobahn. Diese war zu dieser Zeit durch eine Baustelle blockiert, wodurch der Verkehr ins Stocken kam und zeitweise sogar still stand. Viele Fahrzeuge bildeten bereits eine Rettungsgasse. Da besagter Autofahrer jedoch nicht unverzüglich eine ebensolche Rettungsgasse bildete, als er bemerkte, dass der Verkehr ins Stocken kam, wurde er vom Amtsgericht Vechta zu einer Geldbuße in Höhe von 230 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er war der Meinung, eine Rettungsgasse müsse erst nach einer angemessenen Zeit des Stillstands beziehungsweise der Schrittgeschwindigkeit gebildet werden. Das OLG jedoch entschied gegen den Betroffenen.

§ 11 Abs. 2 StVO – Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Demzufolge besteht keine Überlegungsfrist. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bestehe vielmehr sofort. Die Geldbuße musste somit durch den Betroffenen gezahlt werden. Da es jedoch zu keiner konkreten Behinderung eines Einsatzfahrzeuges gekommen war, wurde kein Fahrverbot verhängt.

 

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 10/2023, Rn. 168.