Sicherheit

Fußverkehr: Grundtypen von Gefährdung

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Das Zufußgehen ist auch heute eine wichtige Mobilitätsform, in Ballungszentren sogar die am meisten praktizierte. Allerdings werden die Schutzräume und Rechte der Menschen zu Fuß vielfach von anderen verletzt.

Gehen als Basismobilität

Mehr als ein Fünftel aller Wege außer Haus wird komplett zu Fuß zurückgelegt – so das Ergebnis der Großstudie „Mobilität in Deutschland 2017“. 22 Prozent aller Wege waren es nach dieser Erhebung, weit mehr als mit Bahn, Bus oder Fahrrad.

Dabei sind die Fußwege zu und von Bahnhöfen, Haltestellen oder Parkplätzen noch nicht berücksichtigt. Nicht nur sehr kurze Strecken werden gegangen: 41 Prozent aller komplett zu Fuß zurückgelegten Wege waren mehr als einen Kilometer lang.

Je nach Alter und Lebensumständen gehen die Menschen unterschiedlich viel: Menschen in großen Städten häufiger als auf dem Land und Frauen etwas mehr als Männer. Besonderes Gewicht hat die Mobilitätsform für Kinder im Grundschulalter, Menschen im Ruhestand und Ärmere.

Viel mehr Angehörige dieser Gruppen gehen regelmäßig zu Fuß als Berufstätige im mittleren Alter. Gehen hat damit als Basismobilität auch eine wichtige soziale Funktion. Rund 100 Jahre lang wurden Gehende in Verkehrspolitik und -planung buchstäblich als Randfiguren außerhalb der Fahrbahn behandelt.

Dies galt und gilt weitgehend auch heute bei der Vergabe von Flächen, bei Finanzmitteln, Infrastruktur, Verwaltungsausstattung und nicht zuletzt bei Regeln im Verkehrsrecht, wo sich die Wege Gehender und Fahrender kreuzen. All das war und ist primär auf die Optimierung des Fahrverkehrs ausgerichtet.

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Grundtypen von Gefährdung

Menschen zu Fuß sind physisch die Schwächsten im Verkehr. Sie haben keine Schutzhülle und kein Gerät, mit dem sie sich Abstand und Sicherheit verschaffen können. Ihr Raum und ihre Sicherheit werden durch die Begehrlichkeit von Fahrzeugbesitzern beim Parken oder Fahren besonders häufig eingeschränkt.

Daher sind sie wie keine andere Verkehrsteilnehmergruppe auf den Schutz des Staates und seiner Organe angewiesen. Verstöße gegen Fahr- und Parkverbote auf Gehwegen müssen mit hinreichend häufigen und konsequenten Sanktionen belegt werden.

Es gibt folgende Grundtypen von Gefährdung:

  • das Überschreiten zulässiger oder situationsangemessener Fahrgeschwindigkeiten
  • fehlende Rücksichtnahme auf querende Fußgänger beim Abbiegen
  • das Zuparken von Übergängen und der Kurvenbereiche von Einmündungen und Kreuzungen, wodurch die Sichtbeziehung zwischen Fahrenden und Gehenden erschwert wird. Oft zwingt dies Gehende auch zu Umwegen über schnell befahrene Fahrbahnbereiche
  • das Zuparken von Gehwegen, das Gehende zum Ausweichen auf die Fahrbahn nötigt. Dies hat nicht zuletzt gravierende Folgen für Menschen mit Rollstühlen, Kinderwagen und Rollatoren, die sowieso eine geringere Bewegungsfreiheit besitzen und besonders verletzlich sind
  • die Gefährdung auf Gehwegen durch Rad- und E-Scooter-Fahrer sowie das Benutzen von Ein- und Ausfahrten ohne die geforderte Rücksicht auf den Fußverkehr
  • unachtsames, zu plötzliches und zu schnelles Rückwärtsfahren

Für den Fußverkehr und die auf ihn angewiesenen Gruppen wäre schon viel gewonnen, wenn geltendes Straßenverkehrsrecht in der Regel eingehalten würde. Leider ist hier in zahlreichen Kommunen eine sehr fragwürdige Haltung festzustellen: Unter Verweis auf „Parkdruck“ sanktionieren deren Ordnungsbehörden vor allem illegales Gehwegparken straßen- und quartiersweise gar nicht mehr.

Damit hebeln sie auf lokaler Ebene die Straßenverkehrsordnung faktisch aus. Sie fördern und verstärken bei Verkehrsteilnehmern eine gefährliche Haltung: Wer eigene Wünsche durchsetzen will, darf Regeln brechen.

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Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 1/2024, S. 1.