Rechtliches Sicherheit

Überholvorgang bei roter Ampel

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Wer eine Fahrzeugschlange vor einer Ampelanlage überholen möchte, muss besondere Vorsicht walten lassen. Das Landgericht Saarbrücken hatte in einem Urteil darüber zu entscheiden, wen in diesem Fall die Schuld trifft, wenn es beim Überholvorgang zu einem Unfall kommt.

Im März 2019 kam es auf einer Landstraße im Saarland zu einem Verkehrsunfall. Eine Fahrzeugführerin überholte eine Fahrzeugschlange und stieß dabei mit einem ausscherenden Suzuki Celerio zusammen.

Die Fahrzeugschlange hatte sich gebildet, weil ein Lieferwagen auf der Fahrbahn liegengeblieben war. Einige Meter davor befand sich zudem eine Ampel. Die Suzuki-Fahrerin scherte aus, um am Lieferwagen vorbeizufahren. Sie klagte schließlich gegen die andere Fahrzeugführerin auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. Es befand, dass das Unfallgeschehen auf einem alleinigen Verschulden der Klägerin beruhte. Sie habe beim Ausscheren gegen § 6 Satz 2 StVO verstoßen.

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Landgericht Saarbrücken gab ihr teilweise recht. Es entschied, dass die Klägerin zwar einen Verkehrsverstoß begangen hatte, aber auch die Beklagte gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hatte. Daher sei eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.

Die Begründung des Landgerichts

Das Landgericht sah es als möglich an, dass die Verkehrslage vor der Ampel unklar war. In diesem Fall wäre ein Überholen verboten gewesen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Beklagte gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Sie hätte sich darüber vergewissern müssen, warum die Fahrzeuge stehen. Zudem hätte sie beim Überholen mit besonderer Vorsicht fahren müssen, da mit dem Ausscheren von Fahrzeugen zu rechnen gewesen sei.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken macht deutlich, dass beim Überholen einer Fahrzeugschlange vor einer Ampel besondere Vorsicht geboten ist. Der Überholende sollte sich zunächst darüber vergewissern, warum die Fahrzeuge stehen. Zudem sollte er während des Überholvorgangs mit dem Ausscheren von Fahrzeugen rechnen.

LG Saarbrücken, Urt. v. 20.01.2023 – 13 S 74/22

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 3/2024, Rn. 55.