Prävention Rechtliches

Verbotene Waffe im Wohnzimmerregal

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Die am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Berufung eines Waffenbesitzers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte blieb ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des VGH musste die Waffenbesitzkarte durch das Landratsamt widerrufen werden, da der Waffenbesitzer waffenrechtlich unzuverlässig sei. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht die gegen den Widerruf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des LRA rechtmäßig sei.

Vorgeschichte

Mit seit 10.03.2016 rechtskräftigem Strafbefehl verurteilte das Amtsgericht (AmtsG) einen Waffenbesitzer wegen vorsätzlichen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln (Cannabispflanzen) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

In einem amtsärztlichen Attest vom 08.03.2017 wird ausgeführt, dass der Waffenbesitzer nicht abhängig von berauschenden Mitteln sei bzw. in letzter Zeit keine Drogen konsumiert habe. Insgesamt sei er aus amtsärztlicher Sicht derzeit körperlich und geistig geeignet, mit Schusswaffen umzugehen. Das Landratsamt (LRA) verlängerte am 13.03.2017 den Jagdschein bis zum 31.03.2020.

(…)

Bereits mehrere Strafverfahren gegen Waffenbesitzer

Im Jahr 2019 wurden drei Strafverfahren gegen den Waffenbesitzer eingeleitet, die jeweils mangels Tatnachweises gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurden. Ihm wurden dabei Menschenhandel, gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung in der Tatzeit vom 29.04.2019 bis 01.05.2019, gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung am 10.05.2019 sowie gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung am 09.09.2019 vorgeworfen.

Die Polizei stellte im Rahmen ihres ersten Einsatzes wegen des ersten Tatvorwurfs am 02.05.2019 sechs erlaubnispflichtige und vier erlaubnisfreie Waffen, seine Waffenbesitzkarte und seinen Jagdschein sicher und gab die Gegenstände an das LRA ab.

Psychologische Behandlung

In einem dem LRA übersandten Bericht der Polizeiinspektion vom 19.08.2019 wird ausgeführt, dass am 03.08.2019 eine uniformierte Streifenbesatzung zur Anschrift des Waffenbesitzers beordert worden sei. Dieser habe zuvor der integrierten Leitstelle mitgeteilt, dass seine Mutter sofort reanimiert werden müsse. Bei Eintreffen des Notarztes und des Rettungsdienstes habe die Mutter jedoch nicht aufgefunden werden können.

Der Mann habe sich in einem latent aggressiven Ausnahmezustand befunden. Nach kurzer Recherche sei bekannt geworden, dass dessen Mutter seit ca. zwei Wochen nach einer Operation auf Reha in einem Seniorenheim gewesen sei. Dies sei ihm bekannt gewesen.

Nach gutem Zureden des Notarztes habe er beruhigt und davon überzeugt werden können, sich in psychologische Behandlung zu begeben.

Tarnung von Elektroschocker als Taschenlampe

Daraufhin sei er durch den Rettungsdienst ins Bezirkskrankenhaus verbracht worden. I. R. d. Einsatzes sei einem Polizeibeamten eine schwarze Taschenlampe mit der Aufschrift „Police, 50 000 W“ aufgefallen. Diese habe sich als ein Elektroschockgerät erwiesen, welches als schwarze Taschenlampe getarnt sei und gemäß dem Waffengesetz (WaffG) eine verbotene Waffe darstelle.

Diese „Taschenlampe“ besitze an der Unterseite einen separaten Schalter mit der Bezeichnung „ON“ und „OFF“, womit die Elektroschock-Funktion ein- und ausgeschaltet werden könne. Mittels eines weiteren Knopfs am Griffstück könne bei Bedarf ein Elektroimpuls über die an der Front der Taschenlampe eingearbeiteten Elektroden abgegeben werden.

Bezüglich des aufgefundenen als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Waffenbesitzer wegen des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ein Strafverfahren ein, das das AmtsG am 22.10.2019 wegen geringer Schuld gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

TÜV-Gutachten

Dieser legte dann dem LRA bzgl. seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen ein Gutachten des TÜV vom 23.07.2020 vor. Darin wird ausgeführt, die Bedenken gegen die charakterliche Eignung für den Umgang mit Schusswaffen würden psychologisch gesehen als ausgeräumt gelten. Der Waffenbesitzer sei nicht abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, er sei nicht psychisch krank oder debil.

Es bestehe nicht die Gefahr, dass er aufgrund von in seiner Person liegender Umstände mit Waffen und Munition unvorsichtig oder unsachgemäß umgehe. Am 26.07.2020 beantragte der Waffenbesitzer durch seine Bevollmächtigte per E-Mail beim LRA die Verlängerung des Jagdscheins sowie die Herausgabe der Waffen.

Widerruf der Waffenbesitzkarte durch LRA

Mit Bescheid vom 18.09.2020 widerrief das LRA die Waffenbesitzkarte und zog diese ein. Es lehnte den am 26.07.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins ab. Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids habe der Waffenbesitzer für sämtliche erlaubnispflichtige Waffen und Munition einen Berechtigten für die Überlassung (Veräußerung) zu nennen oder diese zur form-, frist- und entschädigungslosen Vernichtung beim LRA zu belassen.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erteilte Waffenbesitzkarte sei aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit gem. § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu widerrufen. Der Jagdschein sei aus demselben Grund gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) abzulehnen. Der Betroffene sei unzuverlässig gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Er habe durch den Besitz des als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts gegen § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen, da es sich hier um eine Waffe handele, die in Abschn. 1 Nr. 1.3.6 der Anlage 2 zum WaffG genannt werde, und somit der Umgang mit dieser Waffe verboten sei.

Zudem bestünden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde und nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen werde.

Das Verwaltungsgericht (VG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 02.11.2021 ab. Der Bescheid sei rechtmäßig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 18.09.2020 beim Waffenbesitzer die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht vorgelegen habe.

Er sei unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Insbesondere die auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Vorkommnisse der Jahre 2016 bis 2019 begründeten Zweifel daran, dass er künftig mit Waffen zuverlässig umgehen werde.

Zweifel an Glaubwürdigkeit

Dem VG erscheine es als durchaus wahrscheinlich, dass er den Rausch- bzw. Wahnzustand am 03.08.2019 bewusst durch den Konsum von „Naturdrogen“ herbeigeführt habe. Die rechtskräftige Verurteilung des Mannes wegen des Anbaus von Cannabispflanzen aus dem Jahr 2016 spreche ebenfalls für den Verdacht des Konsums von Naturdrogen.

Dass es in einem erneuten derartigen Rausch- bzw. Wahnzustand, wie am03.08.2019, zu einem missbräuchlichen oder leichtfertigen Zugriff des Klägers auf seine Waffen kommen könne, lasse sich nicht ausschließen.

Der Kammer erscheine es als sehr zweifelhaft, dass der Waffenbesitzer nicht gewusst habe, dass es sich bei der Taschenlampe mit der Aufschrift „Police, 50 000 W“ um ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät und damit um eine nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Nr. 1.3.6 der Anlage 2 zum WaffG verbotene Waffe gehandelt habe.

Die im Jahr 2019 eingeleiteten und dann jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten drei Strafverfahren würden Tatsachen darstellen, die zusätzlich Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen würden.

Aggressive Grundeinstellung

Die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren könne den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial rechtfertigen, auch wenn keine Verurteilung erfolgt sei.

In diesen Fällen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Betroffenen liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken würden. Von daher sei zu befürchten, dass der Betroffene einen Dritte gefährdenden Umgang mit der Waffe ausüben werde, weshalb seine Zuverlässigkeit ausscheide.

(…)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 02.11.2022 – 24 BV 21.3213

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 2/2024, Rn. 13.