Rechtswidriger Streikaufruf – Schadensersatzansprüche gegen Gewerkschaft
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat eine Klage der Fluggesellschaften gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) wegen des Aufrufs zu einem rechtswidrigen Arbeitskampf im August 2011 abgewiesen.
Sachverhalt
Die GdF hatte ihre Mitglieder im August 2011 zu einem Streik gegen die Betriebe der Deutschen Flugsicherung in Frankfurt/M aufgerufen. Tatsächlich wurden die Arbeitskämpfe durch das Arbeitsgericht Frankfurt/M untersagt. Trotz der Untersagung waren bei den klagenden Fluggesellschaften erhebliche nachweisbare Schäden eingetreten. So hatten Kunden ihre Flüge vorsorglich storniert. Die Fluggesellschaften machen daher den durch den rechtswidrigen Arbeitskampfaufruf entstandenen Schaden gegenüber der GdF klageweise geltend.
Aus den Gründen
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit seiner Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, die Streiks seien hinsichtlich der Fluggesellschaften nicht unmittelbar betriebsbezogen gewesen. Gegner des Arbeitskampfs seien die Betriebe der Deutschen Flugsicherung (DFS).
Die Aufrufe zum Streik könnten darüber hinaus auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes wegen der Friedenspflicht auslösenden Tarifverträge einen Schadensersatzanspruch begründen. Die Friedensordnung der Tarifordnung entfalte keine Drittwirkung gegenüber nicht vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen.
Praxishinweise: Folgen und Bewertung der Entscheidung
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