Rechtliches

Gesetzentwurf zur polizeilichen Zusammenarbeit an der deutsch-tschechischen Grenze

© ISTANBUL2009 - Fotolia.com

Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf über die polizeiliche Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik vorgelegt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik im Polizei- und Zollbereich, vor allem in grenznahen Gebieten, zu stärken. Damit sollen die Kriminalitätsbekämpfung verbessert und die Sicherheit der Bevölkerung erhöht werden.

Vertrag über die „polizeiliche Zusammenarbeit“

Am 28. April 2015 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik in Prag den „Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit“. Ersetzt und an den europäischen Rechtsrahmen angepasst wurde damit die Vorgängerregelung aus dem Jahr 2000. Diese stammte noch aus der Zeit vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union.

Durch den von der Bundesregierung eingereichten Gesetzentwurf sollen nun die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines solchen Vertrages geschaffen werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil der Vertrag im Bereich der Gefahrenabwehr auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt. In seiner Sitzung vom 29. Januar 2016 hat der Bundesrat beschlossen, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zu erheben.

Grenzüberschreitende Befugnisse

Der neue Vertrag gestattet dem Gesetzentwurf zufolge, dass Polizeibeamte bei gemeinsamen Einsätzen beiderseits der Staatengrenze Hoheitsrechte ausüben können. Gekoppelt sind die Befugnisse an die Leitung und Anwesenheit eines Polizeibeamten des jeweiligen Vertragsstaates. Ihr Handeln ist dem Vertragsstaat, dessen Polizeibeamter den Einsatz führt, zuzurechnen. Im Falle eines dringenden Bedarfs sollen die Polizeibeamten auch ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die Staatsgrenze bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen überschreiten und entsprechende Maßnahmen ergreifen dürfen.

Dies erleichtere die Zusammenarbeit und schaffe Raum für weitere Kooperationsformen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenarbeit werde auf das Gebiet von ganz Sachsen und Bayern erweitert. Polizeiliche Maßnahmen in grenzüberschreitenden Zügen könnten künftig über die Grenze hinaus fortgesetzt werden. Der Zoll werde ebenfalls in das Abkommen mit einbezogen.

Errichtung eines „Gemeinsamen Zentrums“

Geplant ist des Weiteren die Errichtung eines „Gemeinsamen Zentrums“ in der Nähe der Staatsgrenze. Dieses soll von Bediensteten der Behörden beider Vertragsstaaten und im Bedarfsfall auch von Bediensteten ihrer nationalen Zentralstellen besetzt werden.

Mehrausgaben sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Stellen beziehungsweise Planstellen sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstünden nicht.

Die rechtlichen Regelungen über die internationale Zusammenarbeit der nationalen Zentralstellen bei der Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) oder des Europäischen Polizeiamtes (Europol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Quellen:

Parlamentsnachricht Nr. 67 vom 05.02.2016

BT-Drucksache 18/7455