Grundlagen Rechtliches

Umfang und Grenzen des Handyverbots

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Das OLG Karlsruhe hatte sich in einem Beschluss damit zu beschäftigen, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.

Ein Beschuldigter hatte im Bußgeldverfahren angegeben, er habe ein Handy nur in der Hand gehabt, um dieses „umzulagern“, ohne hierzu jedoch eine Funktion nutzen zu wollen. Dem Gesprächspartner sei gesagt worden, das Gespräch werde zum Umlagern kurz unterbrochen.

Durch § 23 Abs. 1a StVO wird geregelt, dass ein „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzt werden darf, wenn hierzu das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.“ In erster Instanz wurde die Verhängung eines Bußgeldes von 250 € durch Urteil bestätigt. Dieses Urteil wurde durch das OLG aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen.

Nachweis eines Nutzungszusammenhangs

Zwar wurde in dem Beschluss festgestellt, dass, in Übereinstimmung mit weiteren Oberlandesgerichten, das bloße „Aufnehmen“ ohne den Willen, eine Funktion zu nutzen, zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nicht genügt. Allerdings zeigen die Hinweise an die erste Instanz für das Verfahren, wie stark der „Wille zu einer Verfolgung“ ist, indem ausgeführt wird:

„Die Wahrnehmung von Sprechbewegungen ist für den Nachweis eines Nutzungszusammenhangs nicht zwingend erforderlich. Bereits aus der Art und Weise, wie bzw. mit welcher Hand und wie lange das Mobiltelefon gehalten wurde, können Rückschlüsse auf die Plausibilität der Behauptung einer bloßen Umlagerung gezogen werden. Der erforderliche Nutzungszusammenhang besteht im Übrigen auch dann, wenn durch das Umlagern (auch) die störungsfreie Weiterführung des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte.“

Regelmäßige Ahndung durch Bußgeld

Auf den ersten Blick scheint der Beschluss durch das OLG Karlsruhe den Umfang einer Ahndung wegen eines „Handyverstoßes“ einzuschränken. Die dann erfolgenden Hinweise i. V. m. „aufmerksamen Polizeibeamten“ als Zeugen spricht jedoch dafür, dass bei Einleitung eines Bußgeldverfahrens regelmäßig auch eine Ahndung durch ein Bußgeld erfolgen wird.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 2/2024, Rn. 37.