Rechtliches Organisations- und Führungskonzepte

Nichtraucherschutz: Wahrnehmbarkeit von Rauchgeruch am Arbeitsplatz

Abbildung einer mit einer E-Zigarette gekreuzten herkömmlichen Zigarette innerhalb eines roten, diagonal durchgestrichenen Kreises.
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Wann beginnt der Nichtraucherschutz? Was muss ein Arbeitnehmer vortragen, wenn ihn Rauchgeruch am Arbeitsplatz stört? Die Reichweite seiner Darlegungslast ergibt sich aus dem nachfolgenden Urteil.[1]

Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist in Teilzeit bei einem Pizza-Restaurant beschäftigt. Im Februar 2022 verließ dieser Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, nachdem er bemerkt hatte, dass einige Mitarbeiter des Unternehmens in den geschlossenen Räumen geraucht hatten. Seine Wahrnehmung hatte er dem Schichtleiter gemeldet. Weil keine Abhilfe erfolgte, verließ er ohne Abmeldung beim Schichtführer seinen Arbeitsplatz und begab sich zum Betriebsrat, um diesem seine Wahrnehmung zum Rauchen mitzuteilen.

Der weitere Fall

Darüber hinaus reichte der Arbeitnehmer Anfang Januar 2023 beim Arbeitsgericht eine Klage gegen seine Arbeitgeberin ein, mit der u.a. die Verpflichtung seiner Arbeitgeberin erreichen wollte, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Weiterhin bemängelte er die Verwendung von Auftau-Sprays für gefrorene Pizzateige in geschlossenen Räumen. Die beklagte Arbeitgeberin erweiterte daraufhin das bestehende Rauchverbot in den Betriebsräumen um das Rauchverbot im Treppenhaus des Geschäftshauses und brachte dort einen entsprechenden Aushang an.

Diese Maßnahmen hielt der Kläger für nicht ausreichend. Generell seien die Aushänge so platziert, dass sie kaum sichtbar seien. Er blieb deshalb dabei, dass die Beklagte neben anderen Streitgegenständen zu verurteilen sei, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, und wehrte sich auch gegen die Verwendung des Sprays. Insoweit legte er ein ärztliches Attest vor, nach dem er aus gesundheitlichen Gründen Pizzateig nicht mit einem Spray auftauen dürfe. Deshalb dürfe die Beklagten ihn nicht anweisen, ein solches Spray zu verwenden.

Die Beklagte stellte sich bezüglich des rauchfreien Arbeitsplatzes auf den Standpunkt, sie habe im Januar 2022 per Dienstanweisung an alle Mitarbeiter das betriebliche Rauchverbot erlassen. Nach Durchführung eines Mediationsverfahrens sei das Rauchverbot auch auf das Treppenhaus ausgedehnt worden. Die Weisung habe der Kläger zur Kenntnis nehmen können. Das Spray müsse zur Verhinderung des Festklebens von Pizzateig und nicht zum Auftauen verwendet werden, weil es durch den Franchisegeber vorgegeben sei und keine schädigenden Einwirkungen durch das Einatmen oder den sonstigen Körperkontakt drohten.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die Beklagte bezüglich des rauchfreien Arbeitsplatzes ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und geeignete Maßnahmen ergriffen habe, den Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zu gewährleisten. Das Spray sei lediglich zur Verhinderung des Festklebens und nicht zum Auftauen einzusetzen. Die Berufung des Klägers war erfolglos.

Entscheidung des LAG

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts habe der Kläger nicht vorgetragen, dass an seinem Arbeitsplatz Tabak gefunden wurde. Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) sei der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die bewirkten, dass keine Tabakrauchemissionen im Aufenthaltsbereich des nichtrauchenden Beschäftigten nachweisbar oder wahrnehmbar seien. Objektiv erforderlich seien im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbStättV Maßnahmen, die eine tabakrauchfreie Atemluft in der Arbeitsstätte gewährleisteten. Es dürfe keinerlei Tabakgeruch wahrnehmbar sein.

Voraussetzung sei also, dass es am Arbeitsplatz des Klägers zumindest nach Tabakrauch rieche. Der Kläger habe zwar mit Namensnennung und Uhrzeit mitgeteilt, wann welcher Kollege an der Küchentür geraucht haben solle. Er habe aber nicht die Beschreibung der Beklagten bestritten, dass er von seinem Arbeitsplatz aus gar nicht in der Lage sei, dies festzustellen, ohne seine Arbeitsleistung zu unterbrechen. Insgesamt sei der Kläger die Behauptung schuldig geblieben, dass es aufgrund des Rauchens vor der Küchentür an seinem Arbeitsplatz zu einer Geruchsbelästigung gekommen sei. Beweisantritte habe der Kläger nicht geliefert.

Im Übrigen habe die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine Rauchbelästigung auszuschließen. Denn auf die Beschwerde des Klägers habe sie im gesamten Betrieb ein Rauchverbot erlassen und immer mehr Verbotshinweise angebracht. Auch habe der Kläger es unterlassen, konkret die Art des Sprays, das er benutzen solle, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht verwenden dürfe, zu beschreiben. Es hätten die Produktbezeichnung und das sogenannte Gefahrstoffdatenblatt gefehlt, ohne die bzw. ohne das das Vorliegen eine Gesundheitsgefährdung des Klägers nicht erkennbar sei.

Praxistipp

Sofern sich ein Arbeitnehmer über die Wahrnehmung von Tabakrauch beschwert, muss diese Wahrnehmung zwingend am Arbeitsplatz und nicht an anderen Stellen passieren. Wenn sich ein Arbeitnehmer an der Verwendung von Hilfsmitteln – z.B. Sprays – stört, ist er ebenfalls verpflichtet, über bloße Behauptungen hinaus die konkrete Gesundheitsgefährdung darzulegen.

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 15/2026, Rn. 197.

[1] LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 – 6 Sla 73/24.